Wer Waren aus Deutschland in ein Land außerhalb des Zollgebiets der Europäischen Union versendet, muss prüfen, ob eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich ist.
Dabei tauchen schnell Begriffe wie ABD, MRN, Ausfuhrzollstelle, Ausgangszollstelle und Ausgangsvermerk auf.
Diese Begriffe beschreiben jedoch nicht dasselbe Dokument.
Vereinfacht lässt sich der Ablauf so darstellen:
Ausfuhranmeldung → Annahme und Überlassung durch den Zoll → MRN → Ausfuhrbegleitdokument beziehungsweise Ausfuhrdaten → Ausgang der Ware aus der EU → Ausgangsvermerk
Für Unternehmen, die regelmäßig Waren in die Schweiz, nach Großbritannien, in die USA, nach Kanada oder andere Drittländer versenden, gehört die Ausfuhranmeldung deshalb zu den wichtigsten Zollprozessen.
Mit Paket International können Versand und Exportdaten miteinander verbunden werden. Ist für eine Sendung eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich, kann Paket International das entsprechende Ausfuhrbegleitdokument erstellen und MRN, Versandlabel, Tracking und weitere Zollunterlagen dem Versandvorgang zuordnen.
Internationale Versandkosten berechnen und Sendung erstellen
Mit einer Ausfuhranmeldung wird eine Ware beim Zoll zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union angemeldet.
Die Zollbehörden erhalten dadurch Informationen darüber:
Die elektronische Ausfuhranmeldung ist damit wesentlich umfangreicher als eine gewöhnliche Paketbuchung oder Handelsrechnung.
Sie ist Teil des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens.
Grundsätzlich müssen Waren, die das Zollgebiet der Europäischen Union verlassen, zollrechtlich zur Ausfuhr angemeldet werden.
Für bestimmte kleinere und unkomplizierte Sendungen sind jedoch vereinfachte beziehungsweise mündliche oder konkludente Anmeldemöglichkeiten vorgesehen.
In der Versandpraxis ist deshalb besonders häufig von zwei Schwellenwerten die Rede:
1.000 Euro Warenwert
und
1.000 Kilogramm Eigenmasse
Eine elektronische Ausfuhranmeldung wird bei gewöhnlichen Ausfuhrsendungen insbesondere dann relevant, wenn:
Wichtig ist jedoch:
Die 1.000 Euro beziehungsweise 1.000 Kilogramm sind keine allgemeine Zollfreigrenze.
Auch unterhalb dieser Werte kann eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich sein, wenn besondere Vorschriften oder Formalitäten gelten.
Nein.
Das ist einer der häufigsten Irrtümer beim Export.
Eine Sendung mit einem Warenwert von beispielsweise 500 Euro kann trotzdem besonderen Ausfuhrformalitäten unterliegen.
Das kann beispielsweise relevant sein bei:
Deshalb sollte nicht ausschließlich der Warenwert geprüft werden.
Zusätzlich müssen unter anderem Warenart, Zielland, Empfänger und Verwendungszweck berücksichtigt werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur Exportkontrolle.
Das Ausfuhrbegleitdokument, kurz ABD, entsteht im Zusammenhang mit einer elektronischen Ausfuhranmeldung.
Nach erfolgreicher Annahme und Überlassung des Ausfuhrvorgangs erhält dieser eine eindeutige MRN.
Das Ausfuhrbegleitdokument stellt die wesentlichen Daten des Ausfuhrvorgangs für den weiteren Transport beziehungsweise die Zuordnung des Zollverfahrens bereit.
Paket International erstellt Ausfuhrbegleitdokumente für internationale Sendungen, wenn eine entsprechende elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich ist.
Für Platin Kunden kann die ABD Erstellung automatisiert in Echtzeit aus den bereits vorhandenen Versand, Waren und Zolldaten erfolgen.
ABD steht für:
Ausfuhrbegleitdokument
Das Dokument gehört zum elektronischen Ausfuhrverfahren und dient der eindeutigen Zuordnung einer Ware zu ihrer Zollanmeldung.
Es enthält beziehungsweise referenziert wichtige Informationen wie:
Besonders wichtig ist die MRN mit dem dazugehörigen Barcode.
Über diese Referenz kann der elektronische Ausfuhrvorgang von den beteiligten Zollstellen abgerufen werden.
MRN steht für Master Reference Number.
Sie ist die eindeutige Referenznummer eines Zollvorgangs.
Jede elektronische Ausfuhranmeldung erhält nach entsprechender Verarbeitung eine eindeutige MRN.
Man kann sich die MRN vereinfacht wie die Vorgangsnummer des Zolls vorstellen.
Sie verbindet:
miteinander.
Die MRN ist deshalb nicht einfach eine interne Referenznummer des Versanddienstleisters.
Sie gehört zum Zollvorgang.
MRN und Pakettracking werden häufig verwechselt.
Sie erfüllen jedoch völlig unterschiedliche Funktionen.
Identifiziert den Zollvorgang.
Identifiziert die Transportsendung beim Versanddienstleister.
Beispiel:
Eine Sendung mit UPS in die USA kann gleichzeitig besitzen:
UPS Trackingnummer
für den Transport
und
MRN
für die elektronische Ausfuhranmeldung.
Bei Paket International können beide Informationen derselben Sendung zugeordnet werden.
Neben der MRN kann im Zollprozess auch die Abkürzung LRN auftauchen.
LRN steht für:
Local Reference Number
Die LRN wird für die lokale Referenzierung einer Zollanmeldung verwendet, bevor beziehungsweise während der Vorgang im Zollsystem verarbeitet wird.
Die MRN wird dagegen vom Zollsystem als eindeutige Referenz des entsprechenden Zollvorgangs vergeben.
Vereinfacht:
LRN = Referenz des Anmelders
MRN = Referenz des Zollvorgangs
In Deutschland werden elektronische Zollverfahren über das IT System ATLAS abgewickelt.
ATLAS steht für:
Automatisiertes Tarif und Lokales Zoll Abwicklungs System
Der Bereich für Ausfuhrvorgänge bildet die elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen beziehungsweise Zollvertretern und der deutschen Zollverwaltung ab.
Über ATLAS werden unter anderem:
Unternehmen benötigen allerdings nicht zwangsläufig selbst eine vollständige direkte ATLAS Anbindung.
Sie können die Zollanmeldung auch über einen entsprechend angebundenen Dienstleister beziehungsweise Zollvertreter durchführen lassen.
Grundsätzlich ja.
Eine elektronische Ausfuhranmeldung kann beispielsweise über die dafür vorgesehenen Zollsysteme beziehungsweise Anwendungen abgegeben werden.
Für gelegentliche Ausfuhren stellt die Zollverwaltung unter anderem die Internetausfuhranmeldung Plus, kurz IAA Plus, zur Verfügung.
Dafür werden die vollständigen für die Ausfuhranmeldung benötigten Daten erfasst.
Unternehmen können die Zollanmeldung jedoch auch durch:
erstellen lassen.
Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn nur gelegentlich Ausfuhranmeldungen benötigt werden oder der Exportprozess mit dem eigentlichen Versand verbunden werden soll.
Mit Paket International muss das ABD nicht als isolierter Zollvorgang neben dem Versand bearbeitet werden.
Bei einer entsprechenden Sendung werden zunächst die erforderlichen Versand und Warendaten erfasst.
Dazu gehören beispielsweise:
Ist eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich, können daraus die notwendigen Exportdaten vorbereitet werden.
Paket International erstellt für entsprechende Sendungen Ausfuhrbegleitdokumente und verbindet bei geeigneten Prozessen:
Für Platin Kunden kann dieser Prozess automatisiert in Echtzeit aus den vorhandenen Plattformdaten erfolgen.
Sendung mit Exportabwicklung erstellen
Eine elektronische Ausfuhranmeldung enthält deutlich mehr Informationen als ein Paketlabel.
Zu den wichtigsten Angaben gehören abhängig vom konkreten Verfahren:
Für jede Warenposition können insbesondere erforderlich sein:
Zusätzlich muss der wirtschaftliche Hintergrund des Exports korrekt angegeben werden.
Beispiele:
Die Warenbeschreibung muss dem Zoll eine eindeutige Identifizierung ermöglichen.
Problematisch sind beispielsweise:
Diese Beschreibungen sind häufig zu ungenau.
Besser wäre beispielsweise:
Hydraulikpumpe für Kraftfahrzeuglenkung
oder:
elektronische Steuerplatine für industrielle Verpackungsmaschine
oder:
Herren T Shirt aus Baumwolle
Die Warenbeschreibung sollte zur angegebenen Zolltarifnummer passen.
Bei der Ausfuhr aus Deutschland wird grundsätzlich die achtstellige Warennummer der Kombinierten Nomenklatur verwendet.
Sie darf nicht mit dem lediglich sechsstelligen internationalen HS Code verwechselt werden.
Beispiel:
HS Code: 6 Stellen
Warennummer bei EU Ausfuhr: grundsätzlich 8 Stellen
Wie Sie die richtige Warennummer bestimmen, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber Zolltarifnummer und HS Code bestimmen.
Eine falsche Warennummer kann unter anderem dazu führen, dass:
Für Unternehmen ist die EORI Nummer eines der wichtigsten Identifikationsmerkmale im Zollverfahren.
Sie dient der eindeutigen Identifizierung des Wirtschaftsbeteiligten gegenüber den Zollbehörden.
In einer Ausfuhranmeldung können beispielsweise EORI Nummern relevant sein für:
EORI und Zolltarifnummer dürfen nicht verwechselt werden:
EORI = Wer ist am Zollverfahren beteiligt?
Zolltarifnummer = Welche Ware wird ausgeführt?
Der Begriff Ausführer besitzt im Zoll und Außenwirtschaftsrecht eine konkrete Bedeutung und sollte nicht einfach mit „Absender auf dem Paket“ gleichgesetzt werden.
Je nach Geschäftskonstellation muss geprüft werden, welches Unternehmen beziehungsweise welche Person als Ausführer anzugeben ist.
Das kann insbesondere relevant werden bei:
Die Angaben sollten deshalb nicht ausschließlich aus der Versandadresse abgeleitet werden.
Der Anmelder ist die Person beziehungsweise das Unternehmen, in dessen Namen die Zollanmeldung abgegeben wird.
Ausführer und Anmelder können identisch sein.
Sie müssen es jedoch nicht zwingend sein.
Wird beispielsweise ein Zollvertreter eingesetzt, können sich abhängig von der Vertretungsart unterschiedliche Rollen ergeben.
Deshalb unterscheidet eine Ausfuhranmeldung klar zwischen den verschiedenen Beteiligten.
Ein Unternehmen muss seine Zollanmeldungen nicht zwingend selbst technisch an den Zoll übertragen.
Ein Vertreter kann in den Prozess eingebunden werden.
Grundsätzlich wird zwischen:
direkter Vertretung
und
indirekter Vertretung
unterschieden.
Bei der direkten Vertretung handelt der Vertreter im Namen und für Rechnung des Vertretenen.
Bei der indirekten Vertretung handelt der Vertreter im eigenen Namen, aber für Rechnung einer anderen Person.
Diese Unterscheidung kann erhebliche rechtliche Auswirkungen haben und sollte deshalb bei professionellen Zollprozessen korrekt festgelegt werden.
Die Ausfuhrzollstelle ist die Zollstelle, bei der der Ausfuhrvorgang grundsätzlich eröffnet beziehungsweise die Ausfuhranmeldung bearbeitet wird.
Im gewöhnlichen zweistufigen Verfahren ist dies typischerweise eine Zollstelle, die für den Ausführer beziehungsweise den Ort zuständig ist, an dem die Waren für die Ausfuhr verpackt oder verladen werden.
Sie prüft unter anderem die Ausfuhranmeldung und überlässt die Waren gegebenenfalls zur Ausfuhr.
Die Ausgangszollstelle überwacht den tatsächlichen Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Union.
Sie befindet sich vereinfacht am Punkt, an dem die Ware das Zollgebiet verlässt.
Das kann beispielsweise sein:
Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle erfüllen damit unterschiedliche Aufgaben.
Ein Unternehmen in Leipzig exportiert eine Maschine in die USA.
Die Ware wird zunächst per Lkw zum Flughafen Frankfurt transportiert und dort in ein Flugzeug verladen.
Vereinfacht kann der Vorgang so aussehen:
Ausfuhrzollstelle
zuständige Zollstelle für die Eröffnung des Ausfuhrverfahrens
Ausgangszollstelle
zuständige Zollstelle am tatsächlichen Ausgang über den Flughafen Frankfurt
Die Daten werden elektronisch zwischen den beteiligten Zollstellen ausgetauscht.
Beim Export wird zwischen einem einstufigen und einem zweistufigen Ausfuhrverfahren unterschieden.
Das ist das klassische Verfahren.
Es gibt:
Die Ware wird zunächst bei der Ausfuhrzollstelle in das Ausfuhrverfahren überführt und anschließend bei der Ausgangszollstelle aus dem EU Zollgebiet verbracht.
Bei bestimmten Sendungen können Ausfuhr und Ausgang bei derselben Zollstelle abgewickelt werden.
Eine wichtige Schwelle liegt hier bei 3.000 Euro Warenwert.
Sendungen bis zu einem Warenwert von 3.000 Euro können unter den entsprechenden Voraussetzungen im einstufigen Verfahren an der Ausgangszollstelle angemeldet werden.
Das darf jedoch nicht mit der 1.000 Euro Schwelle verwechselt werden.
Diese beiden Werte werden beim Export häufig verwechselt.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine mündliche oder konkludente Ausfuhranmeldung zulässig sein.
Eine elektronische Standardausfuhranmeldung ist dann gegebenenfalls nicht notwendig.
Eine elektronische Ausfuhranmeldung ist regelmäßig erforderlich.
Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann jedoch das einstufige Ausfuhrverfahren genutzt werden.
Bei gewöhnlichen Standardausfuhren wird grundsätzlich das zweistufige Verfahren relevant.
Diese Schwellen betreffen also unterschiedliche Fragen.
Ein deutsches Unternehmen versendet gewöhnliche, nicht genehmigungspflichtige Ware:
Warenwert:
800 Euro
Eigenmasse:
10 kg
Zielland:
Schweiz
Hier kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine vereinfachte Form der Ausfuhranmeldung möglich sein.
Eine elektronische Ausfuhranmeldung mit ABD ist nicht allein wegen des Drittlandversands automatisch erforderlich.
Allerdings müssen weiterhin die für den Versand und die schweizerische Einfuhr erforderlichen Zollinformationen vorliegen.
Warenwert:
1.500 Euro
Gewicht:
15 kg
Hier liegt der Warenwert über 1.000 Euro.
Für eine gewöhnliche Ausfuhr ist deshalb grundsätzlich eine elektronische Ausfuhranmeldung relevant.
Da der Warenwert unter 3.000 Euro liegt, kann abhängig vom konkreten Exportweg und den übrigen Voraussetzungen ein einstufiges Verfahren möglich sein.
Warenwert:
25.000 Euro
Gewicht:
400 kg
Hier ist eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich.
Bei einem gewöhnlichen Export wird das zweistufige Ausfuhrverfahren genutzt.
Der Vorgang erhält eine MRN und wird bis zum tatsächlichen Ausgang aus dem Zollgebiet elektronisch überwacht.
Der typische Ablauf lässt sich in mehreren Schritten darstellen.
Zunächst werden Beteiligte, Waren und Versandinformationen erfasst.
Die Daten werden elektronisch an die Zollverwaltung übertragen.
Die Zollstelle kann:
Ist die Prüfung erfolgreich, wird die Ware in das Ausfuhrverfahren überlassen.
Der Vorgang ist nun über seine eindeutige Zollreferenz identifizierbar.
Die Sendung wird in Richtung Ausgangszollstelle befördert.
Die Ausgangszollstelle überwacht, dass die angemeldete Ware das Zollgebiet tatsächlich verlässt.
Die Ausgangsinformation wird an die Ausfuhrzollstelle übermittelt.
Nach ordnungsgemäßem Abschluss erhält der Beteiligte den elektronischen Ausgangsvermerk.
Der Ausgangsvermerk bestätigt, dass die angemeldete Ware das Zollgebiet der Europäischen Union tatsächlich verlassen hat.
Er ist deshalb nicht dasselbe wie:
Vereinfacht:
Ausfuhranmeldung
„Ich möchte diese Ware ausführen.“
MRN
„Das ist die eindeutige Referenz dieses Zollvorgangs.“
ABD
„Das ist das Begleit beziehungsweise Referenzdokument des Ausfuhrvorgangs.“
Ausgangsvermerk
„Die Ware hat das Zollgebiet tatsächlich verlassen.“
Der Ausgangsvermerk ist für Unternehmen besonders wichtig, weil er als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Ausfuhr dienen kann.
Das ist unter anderem für die umsatzsteuerliche Dokumentation einer steuerfreien Ausfuhrlieferung von erheblicher Bedeutung.
Deshalb sollte der Zollprozess nicht als abgeschlossen betrachtet werden, nur weil:
Entscheidend ist letztlich die ordnungsgemäße Erledigung des Ausfuhrvorgangs.
Dieser Punkt ist besonders wichtig:
Das ABD allein beweist noch nicht, dass die Ware die Europäische Union tatsächlich verlassen hat.
Das Ausfuhrbegleitdokument entsteht bereits vor dem tatsächlichen Ausgang der Ware.
Der entscheidende Nachweis über den erfolgten Ausgang ist grundsätzlich der Ausgangsvermerk beziehungsweise ein entsprechend zulässiger Alternativnachweis.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur ABD und MRN archivieren, sondern auch die ordnungsgemäße Erledigung des Zollvorgangs überwachen.
Manchmal wird eine Sendung transportiert, der elektronische Ausfuhrvorgang erhält jedoch nicht automatisch den erwarteten Ausgangsvermerk.
Mögliche Gründe sind beispielsweise:
In solchen Fällen kann eine Nachforschung beziehungsweise ein Nachweisverfahren erforderlich werden.
Je nach Situation können alternative Nachweise über den tatsächlichen Ausgang vorgelegt werden.
Deshalb ist eine eindeutige Verbindung zwischen MRN, Tracking und Sendung besonders hilfreich.
Wenn Zolldaten und Transportdaten getrennt verwaltet werden, entsteht schnell ein Zuordnungsproblem.
Beispiel:
Ein Unternehmen besitzt:
Sind diese Informationen nicht miteinander verknüpft, kann die spätere Prüfung eines Exportvorgangs unnötig aufwendig werden.
Paket International verbindet deshalb bei entsprechenden Exportprozessen:
MRN + ABD + Versandlabel + Tracking + Handelsrechnung + Versandauftrag
miteinander.
Das erleichtert insbesondere die spätere Nachvollziehbarkeit.
Die Bearbeitungszeit hängt vom gewählten Zollprozess, der Datenqualität und möglichen Prüfungen durch die Zollbehörde ab.
Fehlen beispielsweise:
kann die Erstellung nicht ordnungsgemäß abgeschlossen werden.
Auch eine mögliche Zollkontrolle kann zusätzlichen Zeitaufwand verursachen.
Deshalb sollten Exportdokumente nicht erst vorbereitet werden, nachdem der Carrier bereits zur Abholung vor der Tür steht.
Eine ausfuhranmeldungspflichtige Ware sollte den vorgesehenen Exportprozess erst durchlaufen, wenn sie zur Ausfuhr überlassen wurde und die erforderlichen Informationen für den weiteren Transport vorliegen.
Gerade bei zeitkritischen Sendungen sollte die Erstellung des ABD deshalb frühzeitig eingeplant werden.
Für regelmäßige Exporte können automatisierte Prozesse diesen Zeitaufwand deutlich reduzieren.
Die elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt nicht automatisch die Handelsrechnung.
Beide Dokumente erfüllen unterschiedliche Funktionen.
Zollrechtliche Anmeldung der Ware.
Dokumentiert bei einem Warenverkauf unter anderem:
Die Angaben sollten jedoch konsistent sein.
Wenn die Handelsrechnung beispielsweise einen Warenwert von 12.000 Euro nennt, die Ausfuhranmeldung aber nur 1.200 Euro enthält, kann dies zu Rückfragen führen.
Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in unserem Ratgeber zu Versandunterlagen.
Auch bei nicht kommerziellen Warenbewegungen kann eine Ausfuhranmeldung erforderlich sein.
Beispiele:
Entscheidend ist nicht allein, ob eine Handelsrechnung existiert.
Auch eine kostenlose Ware besitzt:
Eine Proforma Rechnung mit einem Wert von 0 Euro macht eine ansonsten anmeldepflichtige Ware deshalb nicht automatisch von der Ausfuhranmeldung frei.
Besondere Aufmerksamkeit benötigen Reparatursendungen.
Beispiel:
Eine Maschine im Wert von 15.000 Euro wird aus Deutschland in die Schweiz zur Reparatur geschickt und anschließend wieder nach Deutschland zurückgebracht.
Hier sollte bereits bei der Ausfuhr eindeutig dokumentiert werden:
Je nach Konstellation kann ein besonderes Zollverfahren, beispielsweise eine passive Veredelung, relevant sein.
Eine normale Verkaufsausfuhr und eine vorübergehende Reparatursendung sollten daher nicht gleich behandelt werden.
Auch Retouren können eine Ausfuhranmeldung erforderlich machen.
Beispiel:
Ein deutsches Unternehmen hat Ware aus der Schweiz importiert. Die Ware ist fehlerhaft und wird an den Schweizer Lieferanten zurückgeschickt.
Aus deutscher Sicht verlässt die Ware nun wieder das EU Zollgebiet.
Je nach Warenwert und Verfahren kann eine elektronische Ausfuhranmeldung notwendig sein.
Dabei sollte der Rücksendegrund eindeutig dokumentiert werden.
Mögliche Angaben sind beispielsweise:
Return Goods
oder:
Goods returned to supplier
Zusätzlich können vorherige Importinformationen relevant sein.
Die vereinbarte Lieferbedingung kann Einfluss darauf haben, wer die Ausfuhrformalitäten organisiert.
Bei EXW liegt die Ausfuhrabfertigung nach den Incoterms® Regeln grundsätzlich beim Käufer.
Das kann bei einem ausländischen Käufer praktisch problematisch sein.
Bei FCA übernimmt grundsätzlich der Verkäufer die Ausfuhrabfertigung.
Gerade bei internationalen Exporten kann FCA deshalb häufig geeigneter sein als EXW.
Mehr zu den praktischen Unterschieden erfahren Sie in unserem Incoterms Ratgeber.
Die Schweiz gehört nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union.
Warensendungen aus Deutschland in die Schweiz sind deshalb Ausfuhren.
Ob eine elektronische Ausfuhranmeldung mit ABD erforderlich ist, hängt unter anderem von:
ab.
Bei einem gewöhnlichen Warenwert über 1.000 Euro ist eine elektronische Ausfuhranmeldung grundsätzlich relevant.
Für England, Schottland und Wales gelten seit dem Brexit grundsätzlich Drittlandsvorschriften.
Eine Warenlieferung aus Deutschland ist damit eine Ausfuhr aus dem EU Zollgebiet.
Auch hier muss geprüft werden, ob eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich ist.
Die Zollformalitäten entfallen nicht dadurch, dass zwischen EU und Vereinigtem Königreich ein Handelsabkommen besteht.
Das Handelsabkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen Auswirkungen auf den Zollsatz haben, ersetzt jedoch nicht das Ausfuhrverfahren.
Auch die USA sind ein Drittland.
Für entsprechende Warenausfuhren aus Deutschland gelten daher die europäischen Ausfuhrvorschriften.
Bei einem gewöhnlichen Warenwert über 1.000 Euro ist eine elektronische Ausfuhranmeldung grundsätzlich relevant.
Die deutsche Ausfuhranmeldung ist allerdings nur eine Seite des internationalen Zollvorgangs.
Die anschließende Einfuhr in die USA unterliegt zusätzlich den amerikanischen Einfuhrvorschriften.
Ein ABD bedeutet nicht automatisch, dass jede Ware ausgeführt werden darf.
Vor einer Ausfuhr muss zusätzlich geprüft werden, ob:
Eine elektronische Ausfuhranmeldung ersetzt deshalb keine Exportkontrollprüfung.
Weitere Informationen finden Sie unter Grundlagen der Exportkontrolle.
Eine elektronische Ausfuhranmeldung kann zusätzliche Codierungen enthalten.
Damit wird beispielsweise erklärt beziehungsweise nachgewiesen, ob:
Gerade bei sensiblen Waren kann die richtige Unterlagencodierung entscheidend sein.
Die Verwendung einer falschen Negativcodierung sollte nicht einfach als formaler Klick betrachtet werden.
Mit ihr wird gegenüber dem Zoll erklärt, dass bestimmte rechtliche Voraussetzungen geprüft wurden.
Die Ware wird unter einer unpassenden Warennummer angemeldet.
„Ersatzteile“ oder „Zubehör“ reichen nicht für eine eindeutige Identifizierung.
Rechnung und Ausfuhranmeldung enthalten unterschiedliche Werte.
Eigenmasse und Rohmasse werden verwechselt oder stimmen nicht mit den Versanddaten überein.
Absender, Verkäufer und zollrechtlicher Ausführer werden gleichgesetzt, obwohl die Geschäftskonstellation komplexer ist.
Der tatsächliche Transportweg stimmt nicht mit dem angemeldeten Ausgang überein.
Der Wirtschaftsbeteiligte kann im Zollverfahren nicht korrekt identifiziert werden.
Exportkontrollrechtliche Anforderungen wurden nicht berücksichtigt.
Beim Ausgang kann der Zollvorgang nicht korrekt zugeordnet werden.
Das Unternehmen besitzt ein ABD, aber keinen Nachweis über den tatsächlichen Ausgang.
Fehler sollten möglichst vor der Überlassung der Ware erkannt werden.
Welche Änderungen nach Abgabe einer Zollanmeldung noch möglich sind, hängt vom Bearbeitungsstatus und der Art des Fehlers ab.
Bestimmte Angaben können gegebenenfalls korrigiert werden.
In anderen Fällen kann eine:
erforderlich sein.
Deshalb ist eine sorgfältige Prüfung vor der Übermittlung besonders wichtig.
In bestimmten Fällen kann eine Ausfuhranmeldung nachträglich beziehungsweise rückwirkend erforderlich werden.
Beispielsweise kann festgestellt werden, dass eine Ware ausgeführt wurde, obwohl der erforderliche elektronische Vorgang nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Die nachträgliche Abwicklung ist jedoch kein Ersatz für einen korrekt geplanten Exportprozess.
Zusätzlich muss der tatsächliche Ausgang der Ware entsprechend nachgewiesen werden können.
Je nach Fall können hierfür alternative Belege erforderlich sein.
Für eine nachvollziehbare Exportdokumentation sollten abhängig vom Versandvorgang insbesondere aufbewahrt werden:
Eine saubere digitale Zuordnung dieser Dokumente erleichtert spätere Rückfragen und Prüfungen erheblich.
Für ein Unternehmen mit einzelnen Exporten ist die manuelle Datenerfassung noch möglich.
Bei regelmäßigem internationalen Versand entstehen jedoch schnell hunderte wiederkehrende Dateneingaben.
Bei jeder Ausfuhranmeldung werden beispielsweise benötigt:
Sind diese Informationen bereits in:
vorhanden, sollten sie möglichst nicht erneut manuell eingegeben werden.
Über die technischen Lösungen von Paket International können entsprechende Versand und Produktdaten in den Versandworkflow übernommen werden.
Für Unternehmen mit größerem Exportvolumen ist nicht nur die Erstellung eines einzelnen ABD relevant.
Entscheidend ist, wie der gesamte Prozess skaliert.
Bei Paket International können Platin Kunden die ABD Erstellung automatisiert in Echtzeit aus den vorhandenen Versand, Waren und Zolldaten durchführen.
Dadurch können:
direkt miteinander verbunden werden.
Damit wird die Ausfuhranmeldung Teil des Versandworkflows und nicht zu einem separaten manuellen Prozess.
Paket International unterstützt sowohl einzelne Drittlandssendungen als auch regelmäßige Exportprozesse.
Ist eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich, kann Paket International das entsprechende ABD erstellen und dem Versandvorgang zuordnen.
Geeignet für Unternehmen oder Privatkunden, die gelegentlich eine anmeldepflichtige Sendung in ein Drittland versenden.
Versand, Waren und Zolldaten können strukturiert übernommen werden.
Bestell und Produktdaten können aus angebundenen Systemen in den Exportprozess einfließen.
Auch komplexere Warenpositionen, Ersatzteile, Maschinenkomponenten und wiederkehrende Exporte können strukturiert verarbeitet werden.
ABD und MRN können automatisiert in Echtzeit aus den Plattformdaten erzeugt und mit Versandlabel, Tracking und weiteren Unterlagen verbunden werden.
Verlässt die Ware das Zollgebiet der EU?
Liegt die Sendung über 1.000 Euro?
Liegt die Eigenmasse über 1.000 kg?
Ist trotz geringerem Warenwert eine elektronische Anmeldung erforderlich?
Sind die beteiligten Unternehmen korrekt registriert?
Wer ist zollrechtlich als Ausführer anzugeben?
Vollständiger Name, Anschrift und Zielland müssen vorliegen.
Keine ungenauen Sammelbegriffe verwenden.
Für die Ausfuhr grundsätzlich die achtstellige Warennummer verwenden.
Die Angaben müssen zu Handelsrechnung und Versanddaten passen.
Genehmigungen, Sanktionen und Beschränkungen prüfen.
Der tatsächliche Transportweg muss berücksichtigt werden.
Daten elektronisch an den Zollprozess übermitteln.
Die Zollreferenz muss mit dem richtigen Paket beziehungsweise Frachtvorgang verbunden sein.
Nach dem tatsächlichen Verlassen des Zollgebiets den Ausgangsvermerk prüfen und archivieren.
Mit einer Ausfuhranmeldung wird eine Ware zollrechtlich zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Europäischen Union angemeldet.
Bei gewöhnlichen Ausfuhrsendungen wird eine elektronische Anmeldung insbesondere relevant, wenn der Warenwert über 1.000 Euro oder die Eigenmasse über 1.000 kg liegt. Bei bestimmten Waren und Verfahren kann sie jedoch auch unterhalb dieser Werte erforderlich sein.
Nein. Die Grenze betrifft bestimmte Möglichkeiten der vereinfachten beziehungsweise mündlichen oder konkludenten Ausfuhranmeldung. Sie bedeutet nicht, dass Waren bis 1.000 Euro generell nicht dem Zollrecht unterliegen.
ABD steht für Ausfuhrbegleitdokument. Es entsteht im Zusammenhang mit einer elektronischen Ausfuhranmeldung und ermöglicht die Zuordnung der Ware zum entsprechenden Ausfuhrvorgang.
Die MRN ist die eindeutige Referenznummer eines elektronischen Zollvorgangs.
Die MRN ist dem elektronischen Ausfuhrvorgang zugeordnet und wird unter anderem im Zusammenhang mit dem Ausfuhrbegleitdokument beziehungsweise dem entsprechenden Barcode verwendet.
Nein. Die MRN identifiziert den Zollvorgang, während die Trackingnummer die Sendung beim Versanddienstleister identifiziert.
Nicht allein. Das ABD wird bereits vor dem tatsächlichen Ausgang der Ware erstellt. Der ordnungsgemäße Ausgang wird grundsätzlich über den Ausgangsvermerk dokumentiert.
Der Ausgangsvermerk bestätigt die tatsächliche Ausfuhr der Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Union und ist insbesondere als Exportnachweis wichtig.
Die Ausfuhrzollstelle eröffnet beziehungsweise bearbeitet grundsätzlich das Ausfuhrverfahren. Die Ausgangszollstelle überwacht den tatsächlichen Ausgang der Ware aus dem EU Zollgebiet.
Beim zweistufigen Verfahren sind Ausfuhrzollstelle und Ausgangszollstelle getrennt. Die Ware wird zunächst in das Ausfuhrverfahren überführt und anschließend an der Ausgangszollstelle aus dem Zollgebiet verbracht.
Bei bestimmten Sendungen können Ausfuhr und Ausgang bei derselben Zollstelle abgewickelt werden. Unter entsprechenden Voraussetzungen ist dies insbesondere bei Sendungen bis 3.000 Euro Warenwert möglich.
Die 1.000 Euro Grenze ist insbesondere für die Frage relevant, ob unter bestimmten Voraussetzungen eine mündliche oder konkludente Anmeldung möglich ist. Die 3.000 Euro Grenze spielt unter anderem beim einstufigen elektronischen Ausfuhrverfahren eine Rolle.
Nicht automatisch. Bei gewöhnlichen Sendungen wird eine elektronische Ausfuhranmeldung insbesondere bei einem Warenwert über 1.000 Euro beziehungsweise einer Eigenmasse über 1.000 kg relevant. Sonderfälle können unabhängig davon eine elektronische Anmeldung erforderlich machen.
Großbritannien ist für Warenlieferungen aus Deutschland grundsätzlich Drittland. Ob ein ABD erforderlich ist, hängt insbesondere von Warenwert, Gewicht, Warenart und dem konkreten Verfahren ab.
Unternehmen benötigen für entsprechende Zollvorgänge grundsätzlich eine EORI Nummer. Sie dient der eindeutigen Identifikation gegenüber den Zollbehörden.
Bei der Ausfuhr aus Deutschland wird grundsätzlich die achtstellige Warennummer der Kombinierten Nomenklatur verwendet.
Ja. Unternehmen können elektronische Ausfuhranmeldungen selbst über entsprechende Zollanwendungen beziehungsweise ATLAS Anbindungen abgeben oder einen Zoll beziehungsweise Versanddienstleister damit beauftragen.
Ja. Paket International erstellt für Kunden Ausfuhrbegleitdokumente, wenn für die Sendung eine entsprechende elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich ist.
Für Platin Kunden kann die ABD Erstellung automatisiert in Echtzeit aus den vorhandenen Versand, Waren und Zolldaten erfolgen.
Die MRN kann mit Versandauftrag, ABD, Versandlabel, Tracking und weiteren Exportdokumenten verbunden werden. Dadurch bleibt der Zollvorgang eindeutig der jeweiligen Sendung zugeordnet.
Abhängig von der Sendung können unter anderem Handelsrechnung, Proforma Rechnung, Genehmigungen, Ursprungsnachweise oder weitere Versandunterlagen erforderlich sein.
Mehr dazu erfahren Sie unter Exportdokumente und Versandunterlagen.
Internationale Sendungen können direkt über Paket International kalkuliert und angelegt werden: