Wer Waren aus einem Drittland nach Deutschland importiert, muss neben möglichen Zöllen häufig auch Einfuhrumsatzsteuer, kurz EUSt, berücksichtigen.
Dabei wird die Einfuhrumsatzsteuer häufig mit Zoll verwechselt.
Das sind jedoch zwei unterschiedliche Abgaben.
Zoll hängt insbesondere von Zolltarifnummer, Zollwert und Warenursprung ab.
Einfuhrumsatzsteuer ist dagegen eine Steuer auf die Einfuhr einer Ware und orientiert sich grundsätzlich an den deutschen Umsatzsteuersätzen.
Der wichtigste Unterschied bei der Berechnung:
Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht einfach auf den Warenpreis berechnet.
Zur Bemessungsgrundlage können neben dem Zollwert unter anderem auch:
gehören.
Mit Paket International können internationale Versandkosten, Zölle, Einfuhrumsatzsteuer und weitere relevante Importkosten bereits vor dem Versand kalkuliert werden.
Versandkosten und Einfuhrabgaben berechnen
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Steuer, die bei der Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das deutsche Steuergebiet entstehen kann.
Sie erfüllt im Wesentlichen eine ähnliche Funktion wie die Umsatzsteuer bei einem Kauf innerhalb Deutschlands.
Dadurch werden importierte Waren umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht besser gestellt als Waren, die bereits innerhalb Deutschlands verkauft werden.
Beispiel:
Ein Unternehmen kauft einen Laptop bei einem deutschen Händler.
Auf den Verkauf fällt grundsätzlich deutsche Umsatzsteuer an.
Kauft das Unternehmen einen entsprechenden Laptop in den USA und importiert ihn nach Deutschland, kann bei der Einfuhr stattdessen Einfuhrumsatzsteuer entstehen.
Umgangssprachlich kann man die Einfuhrumsatzsteuer als die bei der Einfuhr erhobene Form der Umsatzsteuer verstehen.
Rechtlich handelt es sich jedoch um eine eigene Steuerart.
In Deutschland wird sie als:
Einfuhrumsatzsteuer
bezeichnet.
International begegnen Ihnen häufig Bezeichnungen wie:
Die konkrete steuerliche Behandlung hängt immer vom jeweiligen Einfuhrland ab.
Dieser Artikel konzentriert sich auf Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr nach Deutschland.
Diese beiden Abgaben sollten unbedingt getrennt betrachtet werden.
| Merkmal | Zoll | Einfuhrumsatzsteuer |
|---|---|---|
| Grundlage | Zollrecht | Umsatzsteuerrecht |
| Berechnung | häufig Zollwert × Zollsatz | EUSt Bemessungsgrundlage × Steuersatz |
| Höhe | abhängig von Ware und Ursprung | in Deutschland meist 19 % oder 7 % |
| Zolltarifnummer relevant | Ja | unter anderem für Warenart und Steuersatz relevant |
| Präferenz kann Betrag reduzieren | Ja | indirekt über niedrigeren Zollbetrag |
| Vorsteuerabzug möglich | Nein | für berechtigte Unternehmen grundsätzlich möglich |
Eine Ware kann deshalb:
0 Prozent Zoll
haben und trotzdem:
19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer
auslösen.
Das ist beispielsweise bei vielen elektronischen Produkten der Fall.
Der reguläre Einfuhrumsatzsteuersatz beträgt grundsätzlich:
19 Prozent
Für bestimmte Waren gilt der ermäßigte Steuersatz von:
7 Prozent
Der ermäßigte Steuersatz kann beispielsweise bei bestimmten:
zur Anwendung kommen.
Welcher Steuersatz gilt, hängt von der konkreten Ware ab.
Es darf deshalb nicht pauschal jede Einfuhr mit 19 Prozent berechnet werden.
Vereinfacht lautet die Formel:
EUSt Bemessungsgrundlage × EUSt Satz = Einfuhrumsatzsteuer
Der entscheidende Punkt ist also:
Wie wird die EUSt Bemessungsgrundlage berechnet?
Diese ist häufig höher als der reine Warenpreis.
Ausgangspunkt ist grundsätzlich der für die Einfuhr maßgebliche Zollwert.
Anschließend können weitere Kosten hinzukommen.
Vereinfacht:
Zollwert
+ Zoll
+ gegebenenfalls Verbrauchsteuern
+ bestimmte weitere Einfuhrabgaben
+ bestimmte Beförderungs und Nebenkosten bis zum ersten Bestimmungsort
= EUSt Bemessungsgrundlage
Darauf wird anschließend der entsprechende Umsatzsteuersatz angewendet.
Der Zollwert ist eine eigene zollrechtliche Berechnungsgröße.
Bei einem gewöhnlichen Kaufgeschäft ist häufig der tatsächlich gezahlte beziehungsweise zu zahlende Preis Ausgangspunkt.
Zusätzlich können beispielsweise bestimmte:
relevant sein.
Der Zollwert sollte deshalb vor der Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer korrekt bestimmt werden.
Eine ausführliche Erklärung mit Rechenbeispielen finden Sie unter Zollwert berechnen.
Ja.
Der bei der Einfuhr entstehende Zollbetrag gehört grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.
Das führt zu einem häufig überraschenden Effekt:
Die Einfuhrumsatzsteuer wird nicht nur auf den Waren beziehungsweise Zollwert erhoben, sondern auch auf den entstandenen Zollbetrag.
Vereinfacht:
Zollwert: 10.000 Euro
Zoll: 500 Euro
Die Ausgangsbasis für die EUSt liegt damit bereits bei mindestens:
10.500 Euro
Bevor weitere relevante Kosten berücksichtigt werden.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Bei der Bemessungsgrundlage der deutschen Einfuhrumsatzsteuer werden grundsätzlich auch Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet berücksichtigt, soweit sie noch nicht enthalten sind.
Ist bei Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bereits ein weiterer Bestimmungsort innerhalb der EU bekannt, können auch die Beförderungskosten bis zu diesem Ort relevant sein.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Zollwertberechnung.
Ein Beispiel verdeutlicht den Unterschied.
Eine Maschine wird aus den USA über Rotterdam nach Berlin geliefert.
Diese Kosten können bereits Bestandteil des Zollwerts sein.
Diese Kosten gehören grundsätzlich nicht mehr zum Zollwert, wenn sie entsprechend getrennt ausgewiesen werden können.
Für die Einfuhrumsatzsteuer können die Kosten bis Berlin jedoch trotzdem relevant sein.
Deshalb gilt:
Zollwert und EUSt Bemessungsgrundlage sind häufig nicht identisch.
Ein deutsches Unternehmen importiert eine Maschine aus den USA.
Ab Werk Preis:
10.000 Euro
Fracht bis Rotterdam:
1.200 Euro
Fracht Rotterdam bis Berlin:
300 Euro
angenommener Zollsatz:
2 Prozent
EUSt Satz:
19 Prozent
10.000 Euro Warenpreis
+ 1.200 Euro Fracht bis Rotterdam
= 11.200 Euro Zollwert
11.200 Euro × 2 Prozent
= 224 Euro Zoll
11.200 Euro Zollwert
= 11.724 Euro
11.724 Euro × 19 Prozent
= 2.227,56 Euro EUSt
224 Euro Zoll
+ 2.227,56 Euro Einfuhrumsatzsteuer
= 2.451,56 Euro
Damit entstehen bei diesem Beispiel insgesamt 2.451,56 Euro Einfuhrabgaben.
Eine Ware besitzt:
Zollwert:
5.000 Euro
Zollsatz:
0 Prozent
weitere für die EUSt relevante Beförderungskosten:
200 Euro
EUSt Satz:
19 Prozent
5.000 Euro × 0 Prozent
= 0 Euro
5.000 Euro
+ 200 Euro
= 5.200 Euro
5.200 Euro × 19 Prozent
= 988 Euro
Obwohl kein Zoll anfällt, entstehen in diesem Beispiel:
988 Euro Einfuhrumsatzsteuer.
Das zeigt, warum „zollfrei“ nicht automatisch „abgabenfrei“ bedeutet.
Dieser Unterschied ist besonders wichtig.
Eine Ware kann aufgrund ihrer Zolltarifnummer einen Zollsatz von:
0 Prozent
besitzen.
Oder sie kann aufgrund eines Freihandelsabkommens einen Präferenzzollsatz von:
0 Prozent
erhalten.
Trotzdem kann die Einfuhrumsatzsteuer weiterhin entstehen.
Deshalb sind Aussagen wie:
„Mit EUR.1 ist die Ware komplett steuerfrei.“
in der Regel falsch.
Ein Präferenznachweis kann den Zoll reduzieren.
Er beseitigt nicht automatisch die Einfuhrumsatzsteuer.
Eine Zollpräferenz kann die Einfuhrumsatzsteuer indirekt reduzieren.
Beispiel:
Zollwert:
20.000 Euro
regulärer Zollsatz:
5 Prozent
Zoll ohne Präferenz:
1.000 Euro
Dieser Zollbetrag erhöht die EUSt Bemessungsgrundlage.
Besteht dagegen eine gültige Präferenz mit:
0 Prozent Zoll
entfallen die 1.000 Euro Zoll.
Dadurch reduziert sich gleichzeitig die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer.
Eine korrekte Präferenz kann deshalb einen doppelten Kosteneffekt haben:
Weitere Informationen finden Sie unter Zollpräferenzen.
Zollwert:
20.000 Euro
weitere EUSt relevante Kosten:
500 Euro
EUSt:
19 Prozent
Zoll:
20.000 × 5 Prozent
= 1.000 Euro
EUSt Bemessungsgrundlage:
20.000 + 1.000 + 500
= 21.500 Euro
EUSt:
21.500 × 19 Prozent
= 4.085 Euro
Gesamte Abgaben:
5.085 Euro
Zoll:
0 Euro
EUSt Bemessungsgrundlage:
20.000 + 500
= 20.500 Euro
EUSt:
20.500 × 19 Prozent
= 3.895 Euro
Gesamte Abgaben:
3.895 Euro
Durch die Zollpräferenz reduziert sich nicht nur der Zoll um 1.000 Euro.
Auch die Einfuhrumsatzsteuer sinkt in diesem Beispiel um weitere:
190 Euro
Ja.
Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren können auch die bei der Einfuhr entstehenden Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer einfließen.
Das betrifft beispielsweise bestimmte:
Dadurch kann eine Einfuhr mehrere unterschiedliche Abgabenarten gleichzeitig auslösen.
Beispielsweise:
Zoll
Die Einfuhrumsatzsteuer wird dann auf einer entsprechend erweiterten Bemessungsgrundlage berechnet.
Hier muss zwischen staatlichen Einfuhrabgaben und Dienstleistungsgebühren des Versanddienstleisters unterschieden werden.
Carrier wie UPS, DHL oder FedEx können beispielsweise zusätzliche Gebühren berechnen für:
Diese Gebühren sind nicht automatisch selbst „Zoll“.
Ihre umsatzsteuerliche Behandlung muss getrennt von der eigentlichen staatlichen Einfuhrumsatzsteuer betrachtet werden.
Deshalb sollte eine Carrier Rechnung nicht pauschal vollständig als staatliche Einfuhrabgabe bezeichnet werden.
Grundsätzlich orientiert sich die Einfuhrumsatzsteuer an den deutschen Umsatzsteuersätzen.
Der reguläre Steuersatz beträgt:
19 Prozent
Für bestimmte Waren gilt:
7 Prozent
Beispiele aus der deutschen Zollpraxis:
| Ware | EUSt Satz |
| Notebook | 19 % |
| Smartphone | 19 % |
| Autoteile | 19 % |
| Bekleidung | 19 % |
| Möbel | 19 % |
| Bücher | häufig 7 % |
| bestimmte Kunstgegenstände | 7 % |
Die tatsächliche Einordnung muss anhand der konkreten Ware erfolgen.
Die Zolltarifnummer ist nicht nur für den Zollsatz relevant.
Sie hilft auch dabei, die konkrete Warenart und damit mögliche steuerliche Besonderheiten korrekt zu bestimmen.
Eine falsche Zolltarifnummer kann deshalb zu einer falschen Berechnung der Einfuhrabgaben führen.
Mehr zur richtigen Warenklassifizierung erfahren Sie unter Zolltarifnummer bestimmen.
Die 150 Euro Grenze wird häufig falsch verstanden.
Sie bedeutet nicht:
„Unter 150 Euro fällt keine Einfuhrumsatzsteuer an.“
Die frühere allgemeine Mehrwertsteuerbefreiung für niedrigwertige kommerzielle Sendungen bis 22 Euro wurde bereits zum 1. Juli 2021 abgeschafft.
Seitdem unterliegen kommerzielle Einfuhren grundsätzlich unabhängig von einem solchen niedrigen Warenwert der Umsatzsteuer, sofern keine besondere Steuerbefreiung oder Sonderregelung greift.
Für bestimmte B2C Fernverkäufe mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro kann jedoch das Import One Stop Shop Verfahren, IOSS, genutzt werden.
Seit dem 1. Juli 2026 hat sich zusätzlich die zollrechtliche Behandlung bestimmter niedrigwertiger E Commerce Importe geändert.
Für entsprechende Fernverkaufssendungen bis 150 Euro gilt vorübergehend eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro pro tariflich unterschiedlicher Warenposition beziehungsweise „Item“ im Sinne der EU Regelung.
Damit ist die frühere allgemeine Zollbefreiung für diese betroffenen niedrigwertigen kommerziellen Einfuhren geändert worden.
Diese vorübergehende Regel soll bis zum 1. Juli 2028 gelten.
Wichtig:
Diese 3 Euro sind Zoll und keine Einfuhrumsatzsteuer.
Da entstandene Einfuhrabgaben grundsätzlich zur EUSt Bemessungsgrundlage gehören können, sind Zoll und Umsatzsteuerberechnung weiterhin getrennt zu betrachten.
IOSS steht für:
Import One Stop Shop
Das Verfahren wurde für bestimmte B2C Fernverkäufe von Waren aus Drittländern an Verbraucher innerhalb der EU geschaffen.
IOSS kann grundsätzlich für entsprechende Sendungen verwendet werden, wenn unter anderem:
Der Verkäufer beziehungsweise die elektronische Plattform erhebt die Umsatzsteuer dabei bereits beim Kauf.
Ein deutscher Verbraucher bestellt Ware im Wert von:
80 Euro
bei einem außerhalb der EU ansässigen Online Händler.
Der Händler verwendet ein gültiges IOSS Verfahren.
Beim Checkout wird bereits die deutsche Umsatzsteuer berechnet und bezahlt.
Die Umsatzsteuer wird anschließend über das IOSS Verfahren gemeldet und abgeführt.
Wird die gültige IOSS Identifikationsnummer korrekt in der Zollanmeldung angegeben, ist die entsprechende Einfuhr von einer erneuten Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer befreit, weil die Umsatzsteuer bereits im Verkaufsprozess erhoben wurde.
Dadurch soll verhindert werden, dass der Kunde die Umsatzsteuer zweimal bezahlen muss.
Das ist ein wichtiger Unterschied.
Bei IOSS bezahlt der Kunde sehr wohl Umsatzsteuer.
Sie wird nur nicht erst bei der Einfuhr erhoben.
Vereinfacht:
Umsatzsteuer wird grundsätzlich im Rahmen der Einfuhr erhoben.
Umsatzsteuer wird bereits beim Verkauf erhoben und über IOSS abgeführt.
Die Einfuhr ist deshalb bei korrekter Anwendung von einer erneuten Import VAT Erhebung befreit.
Wurde die Umsatzsteuer zwar beim Kauf berechnet, die gültige IOSS Nummer aber nicht korrekt in der Zollanmeldung übermittelt, kann es zu Problemen bei der Einfuhr kommen.
Im ungünstigen Fall wird der Empfänger erneut zur Zahlung von Einfuhrumsatzsteuer aufgefordert.
Deshalb müssen:
korrekt miteinander verbunden sein.
Gerade hier zeigt sich, warum internationaler E Commerce nicht nur aus der Erstellung eines Versandlabels besteht.
Für echte private Geschenksendungen bestehen besondere Befreiungsregelungen.
Bei Sendungen von:
Privatperson an Privatperson
kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabenbefreiung bis zu einem Wert von:
45 Euro
bestehen.
Dafür muss die Sendung insbesondere:
Eine Bestellung bei einem Onlineshop wird nicht dadurch zu einer privaten Geschenksendung, dass auf dem Paket „Gift“ angegeben wird.
Auch kostenlose Muster können Einfuhrumsatzsteuer auslösen.
Die Tatsache, dass der Empfänger nichts bezahlt, bedeutet nicht automatisch:
Warenwert = 0 Euro
Für Zollzwecke muss die Ware grundsätzlich bewertet werden.
Fehlt ein normaler Transaktionswert, können andere Bewertungsmethoden notwendig sein.
Auf Basis des ermittelten Zollwerts kann anschließend die EUSt Bemessungsgrundlage bestimmt werden.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber Zollwert berechnen.
Auch eine kostenlose Ersatzlieferung im Rahmen einer Garantie ist nicht automatisch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit.
Beispiel:
Ein Hersteller in den USA sendet einem deutschen Kunden kostenlos ein Ersatzmodul.
Verkaufspreis der Ersatzsendung:
0 Euro
Wirtschaftlicher Wert:
beispielsweise 500 Euro
Für die Zollbewertung muss der Wert der Ware trotzdem bestimmt werden.
Je nach konkretem Verfahren kann deshalb auch Einfuhrumsatzsteuer entstehen.
Bei Reparatursendungen gelten besondere Regeln.
Beispiel:
Eine Ware wird aus Deutschland in ein Drittland ausgeführt, dort für Rechnung des deutschen Ausführers repariert und anschließend wieder eingeführt.
Unter den entsprechenden Voraussetzungen kann sich die Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer auf:
beziehen.
Das Umsatzsteuergesetz enthält hierfür eine spezielle Regelung.
Allerdings müssen Reparatur und Wiedereinfuhr korrekt dokumentiert werden.
Eine normale Wiedereinfuhr zum vollständigen Warenwert kann zu einem völlig anderen Ergebnis führen.
Deshalb sollten hochwertige Reparatursendungen bereits vor der Ausfuhr richtig geplant werden.
Wird eine zuvor aus der EU ausgeführte Ware wieder eingeführt, können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Rückwarenregelungen greifen.
Eine Rücksendung bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jede Wiedereinfuhr vollständig steuerfrei ist.
Relevant sind beispielsweise:
Tracking, Rechnung, Seriennummer und gegebenenfalls MRN können deshalb bei Rückwaren wichtig sein.
Grundsätzlich ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Für Unternehmen unterscheidet sich die Einfuhrumsatzsteuer dadurch wesentlich vom Zoll.
Ist grundsätzlich ein tatsächlicher Kostenbestandteil.
Kann für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen grundsätzlich als Vorsteuer abzugsfähig sein.
Nach § 15 UStG kann ein Unternehmer die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände abziehen, die für sein Unternehmen eingeführt wurden, sofern die weiteren Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind.
Damit kann die EUSt für ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen wirtschaftlich eher einen Liquiditäts als einen endgültigen Kostenfaktor darstellen.
Hier ist Vorsicht erforderlich.
Es reicht nicht zwangsläufig aus, dass ein Unternehmen die Steuer bezahlt hat.
Für den Vorsteuerabzug ist unter anderem entscheidend, welches Unternehmen im Zeitpunkt der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Ware besitzt und ob die Ware für sein Unternehmen eingeführt wird.
Deshalb können beispielsweise folgende Konstellationen unterschiedlich behandelt werden:
Die Lieferbedingung allein entscheidet nicht darüber, wer den Vorsteuerabzug erhält.
Bei komplexen Import oder DDP Strukturen sollte die umsatzsteuerliche Gestaltung deshalb vorab geprüft werden.
Ja.
Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer muss für den Vorsteuerabzug nachgewiesen werden.
Als Nachweis kann insbesondere ein:
zollamtlicher Einfuhrabgabenbescheid
dienen.
Bei elektronisch über ATLAS abgewickelten Einfuhren kann der Nachweis grundsätzlich auch über den elektronisch übermittelten Bescheid beziehungsweise dessen Ausdruck geführt werden.
Unternehmen sollten diese Dokumente deshalb sauber dem jeweiligen Importvorgang zuordnen.
Nein.
Nicht jedes Unternehmen ist vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Probleme können beispielsweise entstehen bei:
Deshalb sollte die Einfuhrumsatzsteuer nicht pauschal als „durchlaufender Posten“ bezeichnet werden.
Für viele vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen kann sie wirtschaftlich neutral sein, aber die gesetzlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Bei DAP übernimmt grundsätzlich der Empfänger die Importabfertigung.
Damit zahlt beziehungsweise schuldet in der typischen DAP Konstellation der Importeur im Empfangsland die dort anfallenden Einfuhrabgaben.
Bei einem deutschen Import nach DAP können beispielsweise entstehen:
Ist der deutsche Empfänger ein entsprechend vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann die EUSt grundsätzlich als Vorsteuer berücksichtigt werden.
Bei DDP übernimmt der Verkäufer grundsätzlich die Importformalitäten und die vereinbarten Importkosten.
Hier wird die umsatzsteuerliche Gestaltung komplexer.
Ein ausländischer Verkäufer kann je nach Konstellation beispielsweise benötigen:
Außerdem muss geklärt sein, wer bei der Einfuhr die Verfügungsmacht besitzt und wer gegebenenfalls zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
DDP sollte deshalb steuerlich nicht nur als:
„Der Verkäufer bezahlt einfach den Zoll.“
verstanden werden.
Mehr zur praktischen Abgrenzung finden Sie in unserem Incoterms Ratgeber.
Für internationale Online Händler ist die Importsteuer besonders wichtig.
Bei DAP kann der Kunde beispielsweise erst nach seiner Bestellung eine zusätzliche Forderung erhalten.
Bei DDP können entsprechende Kosten dagegen bereits in den Verkaufs und Versandprozess einbezogen werden.
Paket International ermöglicht es, Einfuhrabgaben im Checkout zu berechnen.
Dabei können unter anderem berücksichtigt werden:
Dadurch lässt sich ein internationaler Endpreis wesentlich transparenter darstellen.
Ein deutscher Online Shop verkauft eine Ware für:
200 Euro
an einen Kunden in einem Drittland.
Versand:
30 Euro
Lieferbedingung:
DAP
Der Kunde bezahlt im Shop:
230 Euro
Im Empfangsland können anschließend weitere Kosten entstehen:
Der Empfänger erhält möglicherweise erst vor der Zustellung eine entsprechende Zahlungsaufforderung.
Der gleiche Händler verwendet einen DDP Prozess.
Im Checkout werden beispielsweise angezeigt:
Ware:
200 Euro
Versand:
30 Euro
kalkulierte Importkosten:
45 Euro
Gesamt:
275 Euro
Dadurch sieht der Kunde bereits vor dem Kauf, welche Gesamtkosten für die internationale Bestellung kalkuliert wurden.
Paket International verbindet dafür Checkout, Zollberechnung und Versandprozess.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist nur ein Teil der gesamten Importkosten.
Zu vollständigen Landed Costs können beispielsweise gehören:
Deshalb sollte die Einfuhrumsatzsteuer nicht isoliert betrachtet werden.
Für den Endkunden zählt letztlich:
Was kostet die Ware vollständig bis zur Zustellung?
Mit Paket International können entsprechende Kosten bereits vor dem Versand kalkuliert werden.
Gerade bei DDP Prozessen ist eine reine Schätzung möglicher Einfuhrabgaben für Händler nur eingeschränkt hilfreich.
Abweichungen können unmittelbar die Marge beeinflussen oder später zu Nachforderungen führen.
Für entsprechende Platin Kunden Setups bietet Paket International deshalb garantierte Gesamtkosten.
Dabei können relevante Kostenpositionen wie:
bereits vor dem Versand kalkuliert und planbarer gemacht werden.
Bei regelmäßigem internationalen Versand sollte die Berechnung möglichst nicht manuell für jede Bestellung erfolgen.
Für eine automatisierte Kostenberechnung werden insbesondere benötigt:
Über die technischen Lösungen von Paket International können Produkt und Bestelldaten aus Shop, ERP oder WMS in den internationalen Versandprozess übernommen werden.
Dadurch lassen sich Versand und Zollinformationen gemeinsam verarbeiten.
Für individuelle Systeme steht außerdem die Paket International API zur Verfügung.
Die Customs & Tax Funktionen können unter anderem genutzt werden, um:
für internationale Sendungen zu kalkulieren.
Dadurch können entsprechende Kosten beispielsweise in:
verwendet werden.
Dieser Artikel beschreibt die Berechnung bei der Einfuhr nach Deutschland.
Andere Staaten besitzen eigene Importsteuersätze und Regelungen.
Welche konkrete Ware wird importiert?
Die richtige Warenklassifizierung ist Grundlage für Zollsatz und weitere Maßnahmen.
Warenpreis, Fracht, Versicherung und weitere zollwertrelevante Kosten berücksichtigen.
Kann eine Zollpräferenz genutzt werden?
Zollwert × anwendbarer Zollsatz.
Sind beispielsweise Alkohol, Tabak oder andere verbrauchsteuerpflichtige Waren betroffen?
Insbesondere Beförderungs und sonstige Leistungen bis zum ersten beziehungsweise bereits bekannten weiteren Bestimmungsort prüfen.
Alle relevanten Bestandteile addieren.
In Deutschland grundsätzlich 19 Prozent beziehungsweise bei bestimmten Waren 7 Prozent.
Bemessungsgrundlage × Steuersatz.
Ist die Einfuhr für das Unternehmen erfolgt und bestehen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug?
Die EUSt Bemessungsgrundlage kann zusätzlich Zoll, Transportkosten und weitere Beträge enthalten.
Es handelt sich um zwei unterschiedliche Abgaben.
Auch bei 0 Prozent Zoll kann Einfuhrumsatzsteuer entstehen.
Sie können für die EUSt relevant sein, obwohl sie nicht zum Zollwert gehören.
Entstehender Zoll gehört grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage.
Auch diese kann die EUSt Bemessungsgrundlage erhöhen.
Die 150 Euro Grenze bedeutet keine allgemeine Befreiung von der Umsatzsteuer.
Bei IOSS wird Umsatzsteuer bereits beim Verkauf erhoben und nicht einfach abgeschafft.
Auch Muster, Geschenke und Garantielieferungen können einen wirtschaftlichen Wert besitzen.
Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen kann ein Vorsteuerabzug möglich sein.
Wer eine Steuer auslegt oder zahlt, ist nicht allein deshalb automatisch zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Prüfen Sie vor der Einfuhr:
Was genau wird eingeführt?
Wie ist die Ware tariflich einzureihen?
Welcher tatsächliche Wert liegt vor?
Welche Kosten gehören zum Zollwert?
Wo besitzt die Ware ihren zollrechtlichen Ursprung?
Kann ein vergünstigter Zollsatz angewendet werden?
Welcher reguläre beziehungsweise präferenzielle Zollsatz gilt?
19 Prozent oder ermäßigter Steuersatz?
Welche Kosten müssen für Zollwert und welche zusätzlich für die EUSt berücksichtigt werden?
Sind verbrauchsteuerpflichtige Waren enthalten?
Wer ist zoll und umsatzsteuerrechtlich in den Import eingebunden?
Ist der Einführer zum Vorsteuerabzug berechtigt?
Wer übernimmt die Importabwicklung und die Einfuhrkosten?
Paket International verbindet internationale Versand und Zollinformationen in einem gemeinsamen Prozess.
Für die Berechnung können je nach Sendung unter anderem berücksichtigt werden:
Damit lässt sich bereits vor dem Versand besser einschätzen, welche Gesamtkosten im Zielland entstehen.
Für Online Shops können diese Informationen über Checkout Integrationen bereits vor dem Bestellabschluss angezeigt werden.
Für individuelle Systeme können entsprechende Berechnungen über die Paket International API in bestehende Prozesse eingebunden werden.
Einfuhrabgaben und Versandkosten berechnen
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Steuer auf die Einfuhr von Waren aus Drittländern. In Deutschland wird sie im Zusammenhang mit der Überführung von Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr erhoben, sofern keine Befreiung oder Sonderregelung greift.
In Deutschland beträgt der reguläre Satz grundsätzlich 19 Prozent. Für bestimmte Waren gilt ein ermäßigter Satz von 7 Prozent.
Vereinfacht gilt:
EUSt Bemessungsgrundlage × EUSt Satz = Einfuhrumsatzsteuer
Die Bemessungsgrundlage umfasst nicht nur den Warenpreis.
Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Zollwert. Hinzukommen können insbesondere Zoll, Verbrauchsteuern sowie bestimmte Beförderungs, Vermittlungs und sonstige Kosten bis zum ersten beziehungsweise bereits bekannten weiteren Bestimmungsort im EU Gebiet.
Nein. Zoll und Einfuhrumsatzsteuer sind unterschiedliche Abgaben.
Grundsätzlich kann auch bei einem Zollsatz von 0 Prozent Einfuhrumsatzsteuer entstehen.
Der entstandene Zollbetrag gehört grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.
Bestimmte Beförderungskosten bis zum ersten Bestimmungsort beziehungsweise einem bereits feststehenden weiteren Bestimmungsort im Gemeinschaftsgebiet gehören grundsätzlich zur Bemessungsgrundlage, soweit sie nicht bereits enthalten sind.
Nein. Die 150 Euro Grenze ist keine allgemeine EUSt Freigrenze. Für bestimmte B2C Sendungen bis 150 Euro kann jedoch IOSS verwendet werden.
IOSS ist ein EU Verfahren für bestimmte Fernverkäufe von aus Drittländern eingeführten Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro. Die Umsatzsteuer wird dabei bereits beim Verkauf erhoben und über das IOSS Verfahren abgeführt.
Bei korrekter Anwendung und gültiger Übermittlung der IOSS Nummer ist die entsprechende Einfuhr von einer erneuten Import VAT Erhebung befreit, da die Umsatzsteuer bereits beim Verkauf erhoben wurde.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt für entsprechende niedrigwertige E Commerce Importe bis 150 Euro eine vorübergehende pauschale Zollregelung von 3 Euro pro tariflich unterschiedlichem Item im Sinne der EU Regelung. Diese Zollabgabe ist von der Umsatzsteuer zu unterscheiden.
Für Bücher kann grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent gelten. Die konkrete Ware muss steuerlich richtig eingeordnet werden.
Ein Unternehmer kann entstandene Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen, wenn die Ware für sein Unternehmen eingeführt wurde und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Nein. Entscheidend ist nicht allein, wer die Steuer tatsächlich bezahlt hat. Unter anderem muss geprüft werden, wer bei der Einfuhr die Verfügungsmacht über die Ware besitzt und für wessen Unternehmen die Einfuhr erfolgt.
Die entstandene Einfuhrumsatzsteuer kann insbesondere durch einen zollamtlichen Einfuhrabgabenbescheid beziehungsweise den entsprechenden elektronischen ATLAS Bescheid nachgewiesen werden.
Bei vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmen kann sie grundsätzlich als Vorsteuer abziehbar sein und ist dann wirtschaftlich häufig eher ein Liquiditätsfaktor. Das gilt jedoch nicht für jedes Unternehmen und jede Importkonstellation.
Bei einer typischen DAP Lieferung übernimmt grundsätzlich der Käufer beziehungsweise Empfänger die Importabfertigung und die daraus entstehenden Einfuhrabgaben.
Bei DDP übernimmt grundsätzlich der Verkäufer die vereinbarten Importpflichten und Kosten. Die konkrete steuerliche Registrierung und Berechtigung zum Vorsteuerabzug muss jedoch separat beurteilt werden.
Paket International kann Zoll, Importsteuern und weitere relevante Kosten auf Grundlage von Waren, Ursprungs, Ziel und Versanddaten in die internationale Kostenkalkulation einbeziehen.
Ja. Über entsprechende Integrationen können mögliche Einfuhrabgaben im Checkout kalkuliert und zusammen mit den internationalen Versandkosten dargestellt werden.
Ja. Über die Paket International API können Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und weitere Importkosten in eigene Shop, ERP oder Versandprozesse eingebunden werden.
Über Paket International können internationale Versand und Importkosten kalkuliert werden: