Nicht jede internationale Warensendung basiert auf einem Verkauf.
Unternehmen verschicken beispielsweise:
Privatpersonen verschicken wiederum Geschenke an Freunde oder Familienmitglieder im Ausland.
Für den Zoll entsteht dadurch häufig ein Missverständnis:
Keine Zahlung bedeutet nicht, dass die Ware keinen Wert hat.
Auch eine kostenlos versendete Ware muss beim internationalen Versand grundsätzlich korrekt beschrieben, bewertet und zolltariflich eingeordnet werden.
Die Kennzeichnung:
Gift
Sample
oder:
No Commercial Value
macht eine Sendung deshalb nicht automatisch zollfrei.
Entscheidend sind vielmehr:
Mit Paket International können auch nicht kommerzielle und kostenlose internationale Sendungen mit den erforderlichen Versand und Zolldaten vorbereitet werden.
Internationale Versandkosten berechnen
Eine kostenlose Sendung liegt vereinfacht vor, wenn der Empfänger für die konkrete Warenlieferung keinen normalen Kaufpreis zahlen muss.
Typische Beispiele sind:
Die Ware wird ohne Gegenleistung verschenkt.
Ein Interessent erhält ein Produkt oder eine Produktprobe, um eine spätere Bestellung zu prüfen.
Eine defekte Ware oder ein Bauteil wird im Rahmen einer Garantie kostenlos ersetzt.
Der Versender schickt ohne zusätzliche Berechnung einen Ersatz.
Produkte werden zu Marketingzwecken kostenlos verteilt.
Eine Ware wird für Versuche, Produkttests oder Bewertungen bereitgestellt.
Alle diese Sendungen sind kostenlos.
Zollrechtlich können sie dennoch völlig unterschiedlich behandelt werden.
Das ist die wichtigste Regel dieses Artikels.
Eine Sendung kann kostenlos sein und trotzdem:
Beispiel:
Ein deutscher Hersteller verschickt kostenlos ein Ersatzteil mit einem tatsächlichen Wert von 800 Euro an einen Kunden in Kanada.
Der Kunde bezahlt für das Ersatzteil:
0 Euro
Das Ersatzteil besitzt trotzdem:
Ob bei der Einfuhr nach Kanada Abgaben entstehen, entscheidet das kanadische Zollrecht.
Kostenloser Versand ist deshalb keine allgemeine Zollbefreiung.
Für die Zollabfertigung sollte der tatsächliche Grund der Sendung angegeben werden.
| Versandgrund | Typische Situation | Verkauf? |
|---|---|---|
| Geschenk | Privatperson schenkt Ware | Nein |
| Warenmuster | Produkt zur Geschäftsanbahnung | Nein |
| Testprodukt | Ware für Prüfung oder Test | Nein |
| Garantielieferung | kostenloser Ersatz eines Defekts | Nein |
| Kulanzlieferung | freiwilliger kostenloser Ersatz | Nein |
| Werbegeschenk | Marketing oder Promotion | Nein |
| Rückware | bereits zuvor versendete Ware kommt zurück | Nein |
| Reparatur | Ware wird zur Reparatur versendet | Nein |
| reguläre Bestellung | Kunde kauft Ware | Ja |
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil die einzelnen Fälle unterschiedliche Zollverfahren und mögliche Befreiungen auslösen können.
Wenn kein gewöhnlicher Verkauf vorliegt, wird beim internationalen Versand häufig eine Proforma Rechnung verwendet.
Sie dokumentiert gegenüber Carrier und Zoll unter anderem:
Wichtig ist eine eindeutige Kennzeichnung als:
Proforma Invoice
beziehungsweise:
Proforma Rechnung
Zusätzlich kann beispielsweise angegeben werden:
Value for Customs Purposes Only
Damit wird deutlich, dass der angegebene Betrag keine normale Zahlungsforderung gegenüber dem Empfänger darstellt.
Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zur Proformarechnung für den Zoll.
In aller Regel sollte eine tatsächlich vorhandene Ware nicht einfach mit 0 Euro Zollwert angegeben werden.
Der deutsche Zoll zeigt dies selbst anhand eines Beispiels einer vollständig kostenlos gelieferten Warensendung: Weil kein Kaufgeschäft und kein tatsächlich gezahlter Preis vorhanden sind, kann die normale Transaktionswertmethode dort nicht verwendet werden. Stattdessen muss der Zollwert anhand der weiteren gesetzlich vorgesehenen Bewertungsmethoden bestimmt werden.
Das bedeutet:
Preis für den Empfänger = 0 Euro
kann gleichzeitig bedeuten:
Zollwert > 0 Euro
Die Formulierung:
No Commercial Value
wird bei Mustern und kostenlosen Sendungen häufig verwendet.
Sie kann darauf hinweisen, dass keine normale Verkaufstransaktion stattfindet.
Sie bedeutet jedoch nicht:
Customs Value = 0
Eine bessere Dokumentation wäre beispielsweise:
Free sample – no charge to recipient – value for customs purposes only
und anschließend ein nachvollziehbarer Wert.
Der Zoll muss die Ware schließlich auch dann bewerten können, wenn der Empfänger nichts bezahlt.
Bei einem normalen Verkauf kann der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis Ausgangspunkt der Zollwertermittlung sein.
Bei einer kostenlosen Sendung fehlt dieser Kaufpreis.
Dann müssen abhängig vom Einfuhrland andere Bewertungsmöglichkeiten geprüft werden.
Bei einer Einfuhr in die EU gibt es dafür eine gesetzliche Reihenfolge von Zollwertmethoden.
Dazu gehören beispielsweise:
Ohne Kaufgeschäft scheidet die erste Methode gegebenenfalls aus.
Der Wert darf anschließend aber nicht beliebig erfunden werden.
Weitere Informationen finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber Zollwert berechnen.
Ein Unternehmen verkauft normalerweise ein Steuerungsmodul für:
450 Euro
Ein Kunde erhält wegen eines Garantiefalls kostenlos ein neues Modul.
Zahlung durch den Kunden:
0 Euro
Auf der Proforma Rechnung sollte deshalb nicht einfach stehen:
Customs Value: 0 EUR
Stattdessen muss für Zollzwecke ein plausibler Wert nach den Vorschriften des jeweiligen Importlandes angegeben beziehungsweise ermittelt werden.
Der Grund der Lieferung sollte zusätzlich eindeutig bezeichnet werden:
Warranty replacement – no charge
So kann der Zoll erkennen:
Die Ware wird nicht verkauft, ist aber trotzdem eine echte Ware mit wirtschaftlichem Wert.
Bei einer echten privaten Geschenksendung handelt es sich um eine besondere Konstellation.
Für die Einfuhr nach Deutschland beziehungsweise in die EU kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Abgabenbefreiung gelten.
Damit eine Sendung als private Geschenksendung behandelt werden kann, muss sie insbesondere:
Diese Voraussetzungen sind entscheidend.
Für echte private Geschenksendungen aus einem Drittland an eine Privatperson in der EU gilt grundsätzlich eine Befreiung bis zu einem Wert von:
45 Euro je Sendung
Die Zollbefreiungsverordnung legt diese Grenze ausdrücklich für Sendungen von Privatperson an Privatperson fest.
Das bedeutet beispielsweise:
Eine Privatperson in den USA schickt einem Familienmitglied in Deutschland gelegentlich ein echtes Geschenk im Wert von:
35 Euro
Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann die Einfuhr grundsätzlich abgabenfrei erfolgen.
Nein.
Das ist besonders wichtig.
Die 45 Euro Regel beschreibt die Einfuhr einer privaten Geschenksendung in die Europäische Union.
Wenn Sie dagegen ein Geschenk aus Deutschland:
verschicken, gelten die jeweiligen Einfuhrvorschriften des Ziellandes.
Andere Länder können völlig andere:
haben.
Eine weltweite „45 Euro Geschenksfreigrenze“ existiert nicht.
Informationen zu verschiedenen Zielländern finden Sie in unserer Länderübersicht.
Nein, grundsätzlich nicht im Sinne der privaten 45 Euro Befreiung.
Die spezielle Befreiung setzt eine Sendung von:
Privatperson → Privatperson
voraus.
Beispiel:
Ein deutscher Online Händler verschickt kostenlos ein Produkt an einen Kunden.
Auch wenn das Unternehmen die Ware intern als:
Kundengeschenk
bezeichnet, handelt es sich zollrechtlich nicht um dieselbe Konstellation wie ein privates Geburtstagsgeschenk von einer Privatperson an eine andere.
Die private 45 Euro Regel kann deshalb nicht einfach auf Unternehmenssendungen übertragen werden.
Nein, wenn tatsächlich ein Verkauf stattgefunden hat.
Beispiel:
Ein Kunde bestellt eine Uhr für 180 Euro.
Der Händler schreibt auf die Zollunterlagen:
Gift – Value 20 EUR
um Einfuhrabgaben zu reduzieren.
Damit stimmen:
nicht mit der tatsächlichen Transaktion überein.
Die Kennzeichnung als Geschenk darf nicht verwendet werden, um Einfuhrabgaben zu umgehen.
Nein.
Auch bei echten privaten Geschenksendungen können Sonderregeln gelten.
Besondere Einschränkungen bestehen beispielsweise bei bestimmten Mengen von:
Die EU Zollbefreiungsverordnung enthält für solche Waren eigene Mengenbegrenzungen.
Zusätzlich können Einfuhrverbote und Produktvorschriften unabhängig vom Warenwert gelten.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt in der EU eine neue vorübergehende Zollregel für niedrigwertige Fernverkäufe beziehungsweise E Commerce Importe bis 150 Euro.
Dabei wird grundsätzlich eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro je tariflich unterschiedlichem Item erhoben.
Die EU Kommission stellt jedoch ausdrücklich klar, dass diese Regel Distance Sales, also verkaufte Waren aus dem E Commerce betrifft.
Eine echte private Geschenksendung von Privatperson an Privatperson ist kein solcher Fernverkauf.
Die spezielle 45 Euro Regel für private Geschenke ist deshalb davon zu unterscheiden.
Ein Warenmuster beziehungsweise Sample soll einem potenziellen Kunden einen Eindruck von einer Ware vermitteln.
Typische Beispiele:
Häufig werden solche Produkte kostenlos verschickt.
Aber:
Nicht jedes kostenlos verschickte Produkt ist zollrechtlich automatisch ein begünstigtes Warenmuster.
Nein.
Das Wort:
Sample
auf einer Proforma Rechnung genügt nicht.
Bei der Einfuhr in die EU gibt es zwar eine besondere Zollbefreiung für bestimmte Warenmuster von geringem beziehungsweise vernachlässigbarem Wert.
Dafür müssen jedoch mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Muster muss:
Die EU Regelung sieht diese Anforderungen ausdrücklich vor.
Für diese spezielle Musterbefreiung besteht keine allgemeine feste Grenze von 150 Euro.
Das ist ein wichtiger Unterschied.
Die EU Leitlinien erklären ausdrücklich, dass der Begriff des geringen beziehungsweise „negligible“ Wertes bei der Musterbefreiung nicht mit einer festen Wertgrenze definiert ist.
Die Zollbehörde muss im Einzelfall anhand der konkreten Ware beurteilen, ob der Wert für ein Warenmuster als gering angesehen werden kann.
Deshalb ist die Aussage:
„Alle Muster unter 150 Euro sind zollfrei.“
falsch.
Eine interessante Besonderheit der europäischen Musterbefreiung:
Die Zollbehörden können verlangen, dass bestimmte Waren so verändert werden, dass sie nicht mehr als normale Handelsware verwendet werden können.
Beispielsweise durch:
Das Produkt muss dabei weiterhin als Muster erkennbar bleiben.
Der Hintergrund ist einfach:
Die zollfreie Ware soll tatsächlich nur zur Geschäftsanbahnung dienen und nicht anschließend normal verkauft oder genutzt werden können.
Ein Hersteller außerhalb der EU sendet einem deutschen Textilunternehmen kleine Stoffstücke.
Die Stücke:
Hier kann eine spezielle Musterbefreiung grundsätzlich in Betracht kommen.
Ein Hersteller schickt einem Unternehmen dagegen ein fabrikneues Smartphone.
Auf den Dokumenten steht:
Free Sample
Das Gerät ist jedoch:
Die bloße Bezeichnung als Sample macht dieses Gerät nicht automatisch zu einem abgabenfreien Warenmuster im Sinne der speziellen Zollbefreiung.
Wenn ein deutsches Unternehmen ein kostenloses Muster in ein Drittland verschickt, gelten auf der Einfuhrseite die Regeln des Empfangslandes.
Das Zielland entscheidet darüber:
Deshalb darf die europäische Musterbefreiung nicht einfach auf den Versand aus Deutschland in andere Staaten übertragen werden.
Ja.
Auch ein Warenmuster besitzt grundsätzlich einen Wert.
Auf der Proforma Rechnung sollte deshalb ein nachvollziehbarer Zollwert angegeben werden.
Beispielsweise:
Sample – not for resale – value for customs purposes only
Die Wertangabe muss aber plausibel sein.
Eine hochwertige vollständige Maschine darf nicht allein deshalb mit:
1 Euro
angegeben werden, weil sie dem Empfänger kostenlos gezeigt wird.
Auch diese beiden Begriffe sollten getrennt werden.
Dient dazu, Bestellungen für die entsprechende Warenart zu gewinnen.
Wird zu Marketingzwecken kostenlos abgegeben.
Beispiele:
Ein Werbegeschenk ist nicht automatisch ein Warenmuster.
Ein kostenlos verschickter Markenrucksack wird nicht allein deshalb zum Sample, weil das Unternehmen ihn für Marketingzwecke verschenkt.
Nicht automatisch.
Bei internationalen Unternehmenssendungen gelten die normalen Einfuhrregeln des jeweiligen Ziellandes, sofern keine besondere Befreiung greift.
Ein Werbegeschenk benötigt deshalb grundsätzlich weiterhin korrekte Angaben zu:
„Promotional Gift“ beschreibt den Versandzweck.
Es ersetzt nicht die Warenbeschreibung.
Kostenlose Ersatzlieferungen sind ein typischer B2B und E Commerce Fall.
Beispiel:
Ein Kunde erhält ein defektes Produkt.
Der Händler schickt kostenlos ein neues Produkt.
Für diese zweite Sendung entsteht keine neue Kaufpreisforderung.
Trotzdem handelt es sich nicht automatisch um:
Der Versandgrund sollte deshalb beispielsweise angegeben werden als:
Warranty Replacement
oder:
Replacement Goods – No Charge
Zusätzlich sollte ein realistischer Wert für Zollzwecke angegeben werden.
Nein.
Eine kostenlose Garantielieferung führt nicht weltweit automatisch zur Befreiung von Einfuhrabgaben.
Das Zielland kann besondere Regelungen für:
vorsehen.
Diese müssen jedoch korrekt beantragt beziehungsweise nachgewiesen werden.
Ohne ein entsprechendes Verfahren kann der Ersatz bei der Einfuhr wie eine normale Ware behandelt werden.
Bei einer Garantielieferung sollten möglichst vorhandene Informationen miteinander verknüpft werden.
Dazu gehören beispielsweise:
Dadurch kann nachvollzogen werden, warum eine neue Ware ohne erneute Berechnung versendet wird.
Auch eine Kulanzlieferung sollte korrekt bezeichnet werden.
Beispiel:
Der Kunde hat keinen rechtlichen Garantieanspruch mehr.
Der Hersteller sendet trotzdem kostenlos ein Ersatzteil.
Dann handelt es sich beispielsweise um:
Free replacement as goodwill
beziehungsweise eine Kulanzlieferung.
Zollrechtlich besitzt die Ware trotzdem einen Wert.
Auch fehlende Waren aus einer ursprünglichen Bestellung werden häufig kostenlos nachgeliefert.
Beispiel:
Der Kunde hat zehn Bauteile bezahlt.
Im ersten Paket waren versehentlich nur neun enthalten.
Das zehnte Bauteil wird später kostenlos nachgesendet.
Der Empfänger bezahlt für die zweite Sendung nichts mehr.
Trotzdem besteht ein Zusammenhang zur ursprünglichen kommerziellen Transaktion.
Hier sollte deshalb dokumentiert werden:
Eine pauschale Deklaration als „Gift“ wäre falsch.
Auch Spenden sind nicht automatisch private Geschenksendungen.
Ein Unternehmen kann beispielsweise:
an eine Organisation im Ausland spenden.
Dabei kann es im Zielland besondere Zollbefreiungen für bestimmte:
geben.
Diese Befreiungen setzen jedoch häufig formale Voraussetzungen voraus.
Spende = kostenlos
bedeutet deshalb nicht automatisch:
Spende = zollfrei
Nicht jede Testsendung sollte als kostenlose dauerhafte Einfuhr behandelt werden.
Beispiel:
Ein deutsches Unternehmen sendet eine hochwertige Maschine für drei Wochen in die Schweiz.
Der Empfänger soll sie testen.
Danach kommt die identische Maschine nach Deutschland zurück.
Hier handelt es sich wirtschaftlich eher um eine vorübergehende Ausfuhr.
Je nach Konstellation können deshalb andere Verfahren sinnvoll sein als eine normale endgültige Ein und Ausfuhr.
Dazu gehören beispielsweise:
Eine hochwertige Maschine nur als:
Free Sample
zu deklarieren, kann dagegen zu unnötigen Einfuhrabgaben führen.
Ähnliches gilt für Messeartikel.
Eine komplette Maschine, die auf einer Messe vorgeführt und danach wieder zurückgeschickt wird, sollte nicht automatisch wie eine verbrauchte kostenlose Probe behandelt werden.
Für nur vorübergehend eingeführte Waren existieren besondere Zollverfahren.
Die EU nennt die vorübergehende Verwendung ausdrücklich als Verfahren, über das beispielsweise Waren für Ausstellungen zeitlich begrenzt mit vollständiger oder teilweiser Befreiung eingeführt werden können.
Kleine Warenproben, die auf einer Messe kostenlos verteilt und verbraucht werden, können dagegen unter bestimmten Bedingungen eine besondere Befreiung erhalten.
Der deutsche Zoll verlangt hierfür unter anderem:
Für entsprechende Ausstellungswaren existieren eigene Zollbefreiungsregelungen.
Der Zoll betrachtet nicht nur den Text auf der Rechnung.
Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Sachverhalt.
Beispiel:
Ein Influencer bezahlt 100 Euro für ein Produkt.
Der Händler schreibt trotzdem:
Free Sample
Die Ware wurde tatsächlich verkauft.
Oder:
Ein Unternehmen verschickt ein 500 Euro Produkt kostenlos als Marketingmaßnahme.
Es findet zwar kein Verkauf statt, die Ware besitzt aber einen wirtschaftlichen Wert.
Die Dokumentation sollte deshalb immer den tatsächlichen Vorgang widerspiegeln.
Dieselbe wie entsprechende verkaufte Waren.
Eine kostenlose Ware erhält keine eigene Zolltarifnummer nur aufgrund des Versandgrundes.
Beispiel:
Ein verkauftes Baumwoll T Shirt und ein kostenlos versendetes identisches Baumwoll T Shirt haben grundsätzlich dieselbe zolltarifliche Einreihung.
Die Zolltarifnummer beantwortet:
Was ist die Ware?
Nicht:
Warum wird sie versendet?
Mehr dazu unter Zolltarifnummer bestimmen.
Nein.
Auch der Warenursprung hängt nicht davon ab, ob eine Ware verkauft oder verschenkt wird.
Beispiel:
Ein Smartphone wurde in China hergestellt.
Ein deutsches Unternehmen verschenkt es an einen Geschäftspartner in der Schweiz.
Versandland:
Deutschland
Versandgrund:
Geschenk
Warenursprung:
grundsätzlich weiterhin China
Die kostenlose Abgabe macht aus dem Produkt keine Ware deutschen Ursprungs.
Ja.
Ob eine Ware verkauft oder kostenlos verschickt wird, entscheidet nicht automatisch über ihren Präferenzursprung.
Eine kostenlose Ware kann grundsätzlich dieselben Ursprungsregeln erfüllen wie eine verkaufte Ware.
Ob daraus tatsächlich eine Zollpräferenz entsteht und welcher Präferenznachweis verwendet werden kann, hängt jedoch vom jeweiligen Handelsabkommen ab.
Der fehlende Kaufpreis allein vernichtet also nicht den Warenursprung.
Bezeichnungen wie:
Gift
Sample
Free Goods
reichen allein nicht aus.
Sie beschreiben nur den Versandgrund.
Die Ware selbst sollte konkret beschrieben werden.
Schlecht:
Sample
Besser:
Cotton fabric sample, 100% cotton
Schlecht:
Gift
Besser:
Ceramic coffee mug – private gift
Schlecht:
Warranty
Besser:
Electronic control board for industrial machine – warranty replacement
Dadurch erhält der Zoll sowohl:
Warenbeschreibung
als auch:
Versandgrund
Für eine kostenlose internationale Warensendung sollten abhängig von Carrier und Zielland insbesondere vorhanden sein:
Der Versandgrund kann beispielsweise lauten:
Free Sample
Private Gift
Warranty Replacement
Goods for Testing
Temporary Export
Promotional Goods
Die Proforma Rechnung sollte außerdem klarstellen, dass daraus keine normale Zahlungsforderung entsteht.
Mehr dazu unter Proformarechnung Zoll.
Das hängt vom Carrier und Versandprodukt ab.
Viele internationale Versanddienstleister übertragen Zolldaten inzwischen elektronisch.
Bei anderen Versandarten müssen physische Rechnungsunterlagen weiterhin außen am Paket befestigt werden.
Auf unserer Seite zu den Versandunterlagen finden Sie die Anforderungen für die verschiedenen Versandprodukte.
Paket International erstellt die erforderlichen Dokumente auf Basis der hinterlegten Sendungsdaten.
Die Tatsache, dass eine Ware kostenlos verschickt wird, entscheidet nicht darüber, ob eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich ist.
Bei einer Ausfuhr aus Deutschland müssen weiterhin unter anderem geprüft werden:
Bei gewöhnlichen Ausfuhrsendungen wird eine elektronische Ausfuhranmeldung insbesondere relevant, wenn:
Warenwert über 1.000 Euro
oder:
Eigenmasse über 1.000 kg
liegt.
Sonderfälle können unabhängig davon eine elektronische Anmeldung notwendig machen.
Mehr dazu erfahren Sie unter Ausfuhrbegleitdokument und MRN.
Ein deutscher Hersteller sendet einem potenziellen Kunden in den USA ein kostenloses Mustergerät.
Wert für Zollzwecke:
4.000 Euro
Gewicht:
30 kg
Zahlung des Empfängers:
0 Euro
Obwohl kein Verkauf stattfindet, liegt der Warenwert über der für gewöhnliche Ausfuhren relevanten Schwelle.
Eine elektronische Ausfuhranmeldung kann deshalb erforderlich sein.
Kostenlos bedeutet nicht ausfuhranmeldungsfrei.
Auch das ist wichtig.
Exportkontrollrechtliche Vorschriften hängen nicht davon ab, ob der Empfänger für eine Ware bezahlt.
Ein kostenloses:
kann trotzdem Exportkontrollvorschriften unterliegen.
Auch geprüft werden müssen gegebenenfalls:
Ein Geschenk ist deshalb kein Weg, Exportkontrollpflichten zu umgehen.
Weitere Informationen finden Sie unter Grundlagen der Exportkontrolle.
Auch eine kostenlose Sendung muss alle Produkt und Importvorschriften einhalten.
Beispielsweise können besondere Vorschriften bestehen für:
Die Kennzeichnung als Geschenk oder Muster hebt diese Vorschriften nicht auf.
Mehr dazu finden Sie unter verbotene Gegenstände beim internationalen Versand.
Das hängt unter anderem von der gewählten Versand und Lieferstruktur ab.
Bei DAP übernimmt grundsätzlich der Empfänger die Importabwicklung und die anfallenden Einfuhrabgaben.
Auch bei einem kostenlosen Geschenk eines Unternehmens kann der Empfänger dadurch eine Zahlungsaufforderung erhalten.
Bei DDP übernimmt grundsätzlich der Versender die vereinbarten Importkosten und Importpflichten.
Gerade bei kostenlosen Kunden oder Garantielieferungen kann das interessant sein.
Denn aus Kundensicht wirkt es häufig wenig überzeugend, wenn der Händler schreibt:
„Wir senden Ihnen kostenlos Ersatz.“
und der Kunde anschließend vom Carrier eine Forderung für Zoll, Importsteuer und Abfertigungsgebühren erhält.
Ein Kunde in der Schweiz erhält kostenlos ein Ersatzgerät.
Der Händler organisiert den Versand DAP.
Warenwert für Zollzwecke:
500 Euro
Verkaufspreis der Ersatzsendung:
0 Euro
Der Schweizer Empfänger kann trotzdem mit den dort anfallenden Einfuhrkosten belastet werden.
Die Aussage:
„Kostenloser Ersatz“
bezieht sich nur auf die Forderung des Verkäufers.
Sie bedeutet nicht automatisch:
„keine Importkosten“.
Der Händler möchte verhindern, dass sein Kunde bei einer kostenlosen Garantielieferung noch Importkosten übernehmen muss.
Dann kann ein entsprechender DDP Prozess geprüft werden.
Der Versender berücksichtigt die Importkosten bereits im Versandprozess.
Mit Paket International können mögliche Einfuhrabgaben vor dem Versand berechnet werden.
Versand und Zollkosten berechnen
Kostenlos ist nicht gleich wertlos.
Eine Garantie oder Musterlieferung ist kein privates Geschenk.
Die 45 Euro Befreiung für Einfuhren in die EU setzt grundsätzlich Privatperson an Privatperson voraus.
Sample beschreibt den Versandgrund, nicht das konkrete Produkt.
Die spezielle EU Musterbefreiung hat konkrete Voraussetzungen.
Für die spezielle Befreiung von Warenmustern von geringem Wert gibt es keine allgemeine 150 Euro Grenze.
Die 45 Euro Grenze ist eine europäische Einfuhrregel und keine globale Freigrenze.
Eine kostenlose Ersatzlieferung kann trotzdem Einfuhrabgaben auslösen.
Nur weil die kostenlose Ware aus Deutschland verschickt wird, besitzt sie nicht automatisch deutschen Ursprung.
Auch kostenlose Waren können genehmigungspflichtig oder sanktioniert sein.
Wenn die Ware später zurückkommt, kann ein temporäres Zollverfahren sinnvoller sein.
Liegt tatsächlich keine Gegenleistung vor?
Eine private Geschenksendung wird anders behandelt als ein Kundengeschenk eines Unternehmens.
Welche Geschenksfreigrenze und Importvorschriften gelten dort?
Nicht nur „Gift“ eintragen.
Realistischen Zollwert beziehungsweise Sachwert verwenden.
Bei entsprechenden Sendungen die Ware korrekt klassifizieren.
Nicht mit Versandland verwechseln.
Abhängig vom Carrier beispielsweise Proforma Rechnung und weitere Dokumente.
Das Zielland kann trotz Geschenk Zoll oder Importsteuer erheben.
Internationale Versandkosten berechnen
Warum erhält der Empfänger das Muster?
Ein vollständiges nutzbares Produkt ist nicht automatisch ein begünstigtes Warenmuster.
Nicht pauschal 0 Euro angeben.
Konkretes Produkt statt nur „Sample“.
Ursprung und Versandland unterscheiden.
Als kostenlose Musterlieferung kennzeichnen.
Warenwert, Gewicht und Sondervorschriften berücksichtigen.
Eine Musterbefreiung in Deutschland bedeutet nicht, dass dasselbe im Ausland gilt.
Festlegen, wer mögliche Einfuhrabgaben übernimmt.
Vor dem Versand sollten Sie prüfen:
Welche Rechnung und Bestellnummer gehören zum Vorgang?
Defekt, Garantie, Kulanz oder fehlende Ware?
Was wird tatsächlich verschickt?
Bei technischen Produkten möglichst dokumentieren.
Nicht mit 0 Euro arbeiten, nur weil keine neue Rechnung gestellt wird.
Richtige Warenklassifizierung verwenden.
Tatsächlichen Warenursprung angeben.
Versandgrund eindeutig kennzeichnen.
Tracking, Rechnung und gegebenenfalls Importdokumente aufbewahren.
DAP oder DDP bewusst auswählen.
Auch kostenlose Ersatz, Muster und Garantiesendungen können in Unternehmen hohe manuelle Aufwände verursachen.
Mitarbeiter müssen regelmäßig:
Sind diese Informationen bereits in:
vorhanden, können sie in den internationalen Versandprozess übernommen werden.
Über die technischen Lösungen von Paket International lassen sich Waren, Bestell und Zolldaten zusammenführen.
Mit Paket International können unterschiedliche internationale Versandgründe in einem gemeinsamen Prozess bearbeitet werden.
Dazu gehören beispielsweise:
Abhängig vom Versandvorgang können unter anderem erstellt beziehungsweise verarbeitet werden:
Dadurch lassen sich auch Sendungen ohne normalen Warenverkauf strukturiert international abwickeln.
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Nein. Eine kostenlose Lieferung kann trotzdem einen Zollwert besitzen und Einfuhrabgaben auslösen. Ob eine Befreiung möglich ist, hängt vom konkreten Versandgrund und den Vorschriften des Einfuhrlandes ab.
Ja. Eine vorhandene Ware besitzt grundsätzlich einen wirtschaftlichen Wert. Fehlt ein Verkauf, muss der Zollwert gegebenenfalls nach anderen Bewertungsmethoden ermittelt werden.
Für eine tatsächlich vorhandene Ware sollte nicht allein wegen der kostenlosen Lieferung ein Zollwert von 0 Euro angesetzt werden. Der Wert muss nach den geltenden Zollwertregeln nachvollziehbar bestimmt werden.
Damit wird deutlich gemacht, dass der angegebene Wert für Zollzwecke verwendet wird und keine normale Zahlungsforderung gegenüber dem Empfänger darstellt.
Die Formulierung kann darauf hinweisen, dass kein Verkauf stattfindet. Sie bedeutet jedoch nicht, dass die Ware für den Zoll überhaupt keinen Wert besitzt.
Bei einer internationalen Warenbewegung ohne Verkauf kann abhängig von Versandart und Zielland eine Proforma Rechnung verwendet werden.
Mehr dazu unter Proformarechnung Zoll.
In der Regel wird bei einer kostenlosen Musterlieferung eine Proforma Rechnung verwendet, sofern Carrier und Zielland nichts anderes verlangen.
Bei einer kostenlosen Ersatzlieferung wird häufig eine Proforma Rechnung verwendet. Der Versandgrund sollte beispielsweise als Warranty Replacement angegeben werden.
Für echte private Geschenksendungen aus Drittländern an Privatpersonen in der EU besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Befreiung bis 45 Euro je Sendung. Die Regel gilt nicht pauschal für Geschenke, die aus Deutschland in andere Länder verschickt werden.
Die spezielle private Geschenksbefreiung setzt grundsätzlich eine Sendung von Privatperson an Privatperson voraus. Ein kostenloses Kundengeschenk eines Unternehmens fällt daher nicht allein aufgrund der Bezeichnung „Geschenk“ unter diese Regel.
Nicht automatisch. Ist eine Ware verkauft worden, handelt es sich nicht um eine echte private Geschenksendung, selbst wenn sie als „Gift“ bezeichnet wird.
Bei der Einfuhr in die EU können Warenmuster von geringem Wert unter besonderen Voraussetzungen von Einfuhrabgaben befreit werden. Das Muster muss insbesondere der Anbahnung von Bestellungen dienen und nach Aufmachung und Menge grundsätzlich nicht für andere Zwecke geeignet sein.
Nicht für die spezielle Musterbefreiung nach Artikel 86 der Zollbefreiungsverordnung. Der geringe Wert wird dort nicht mit einer festen 150 Euro Grenze definiert, sondern muss im Einzelfall beurteilt werden.
Ja. Bei der speziellen EU Musterbefreiung können die Zollbehörden beispielsweise eine dauerhafte Markierung, Perforierung oder andere Veränderung verlangen, sofern der Mustercharakter erhalten bleibt.
Nein. Ein vollständig funktionsfähiges und normal nutzbares Produkt erfüllt nicht allein aufgrund der Kennzeichnung „Sample“ die Voraussetzungen einer speziellen Musterbefreiung.
Die Warenklassifizierung richtet sich nach der Ware und nicht danach, ob sie bezahlt wird. Ein Muster besitzt grundsätzlich dieselbe zolltarifliche Einreihung wie die entsprechende normale Ware.
Ja. Auch bei einem Geschenk muss der tatsächliche Warenursprung berücksichtigt werden. Der Versand aus Deutschland macht eine im Ausland hergestellte Ware nicht automatisch zu deutscher Ursprungsware.
Nicht automatisch. Das jeweilige Importland kann besondere Regelungen für Garantie oder Ersatzlieferungen besitzen. Ohne anwendbare Befreiung können Einfuhrabgaben entstehen.
Ja. Besonders bei DAP Sendungen kann der Empfänger trotz kostenloser Ersatzlieferung mit Einfuhrzoll, Importsteuer und Carrier Gebühren belastet werden.
Je nach Zielland und Importstruktur kann DDP genutzt werden, damit der Versender die vereinbarten Importkosten übernimmt.
Der kostenlose Versandgrund allein entscheidet nicht darüber. Bei gewöhnlichen Exporten können insbesondere Warenwert über 1.000 Euro, Eigenmasse über 1.000 kg oder besondere Ausfuhrvorschriften eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich machen.
Ja. Sanktionen, Embargos, Dual Use Vorschriften und andere Exportkontrollen gelten unabhängig davon, ob der Empfänger die Ware bezahlt.
Nein. Für bestimmte Hilfs oder Spendensendungen können besondere Befreiungen bestehen. Diese hängen jedoch vom Einfuhrland, Empfänger und Verwendungszweck ab.
Bei hochwertigen Waren, die nur vorübergehend im Ausland bleiben sollen, kann ein Verfahren zur vorübergehenden Ein oder Ausfuhr geeigneter sein als eine normale kostenlose Musterlieferung.
Paket International kann auf Basis der hinterlegten Waren und Versanddaten Proforma Rechnungen und weitere benötigte Versand und Zolldokumente erzeugen beziehungsweise in den Versandprozess integrieren.
Weitere Informationen finden Sie unter Versandunterlagen.
Auch Geschenke, Muster, Garantie und Ersatzsendungen können über Paket International kalkuliert werden: