Eine Ware ins Ausland zu schicken und später wieder zurückzuerhalten klingt zunächst nach einem normalen Versandvorgang.
Zollrechtlich kann dahinter jedoch ein völlig anderer Prozess stecken.
Besonders wichtig ist die Frage:
Warum verlässt die Ware die Europäische Union und in welchem Zustand kommt sie zurück?
Eine Ware, die ein Kunde lediglich zurücksendet, kann unter bestimmten Voraussetzungen als Rückware einfuhrabgabenfrei wieder eingeführt werden.
Eine defekte Maschine, die gezielt zur Reparatur in die Schweiz oder in die USA geschickt wird, kann dagegen besser über die passive Veredelung abgewickelt werden.
Und eine Maschine aus der Schweiz, die nach Deutschland zur Reparatur geschickt und anschließend wieder ausgeführt wird, kann unter die aktive Veredelung fallen.
Diese drei Fälle sollten nicht verwechselt werden:
| Fall | Typisches Zollverfahren |
|---|---|
| ursprünglich ausgeführte Ware kommt unverändert zurück | Rückwarenregelung |
| EU Ware wird gezielt im Drittland repariert | passive Veredelung |
| Nicht EU Ware kommt zur Reparatur in die EU | aktive Veredelung |
| Ware geht nur vorübergehend ins Ausland und bleibt weitgehend unverändert | gegebenenfalls vorübergehende Ausfuhr beziehungsweise anderes passendes Verfahren |
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Internationale Reparatur oder Rücksendung berechnen
Als Rückwaren können vereinfacht Waren behandelt werden, die zunächst als Unionswaren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt wurden und anschließend wieder in die EU zurückkommen.
Unter den Voraussetzungen des Unionszollrechts können solche Waren von den Einfuhrabgaben befreit werden.
Die wichtigsten Voraussetzungen sind grundsätzlich:
Die Dreijahresfrist kann unter besonderen Umständen verlängert werden. Die Europäische Kommission bestätigt sowohl die grundsätzliche Dreijahresfrist als auch die Möglichkeit einer Verlängerung.
Ein deutscher Händler verkauft eine Maschine für 8.000 Euro in die Schweiz.
Der Schweizer Kunde stellt nach der Lieferung fest, dass er die falsche Ausführung bestellt hat.
Die Maschine wird:
Die identische Maschine kommt nach Deutschland zurück.
Hier kann grundsätzlich geprüft werden, ob die Ware als Rückware wieder eingeführt werden kann.
Dadurch kann vermieden werden, dass auf eine Ware, die ursprünglich aus der EU ausgeführt wurde, bei ihrer Rückkehr erneut Einfuhrzoll erhoben wird.
Der Begriff „Rücksendung“ stammt vor allem aus der Versandpraxis.
„Rückware“ ist dagegen ein zollrechtlich relevanter Begriff.
Eine Sendung kann zurückgeschickt werden, ohne die Voraussetzungen der Rückwarenregelung zu erfüllen.
Beispielsweise:
Deshalb reicht der Hinweis:
Returned Goods
auf der Rechnung allein nicht aus.
Die Voraussetzungen müssen tatsächlich erfüllt und gegenüber dem Zoll nachweisbar sein.
Ein Kernpunkt der Rückwarenregelung ist die sogenannte Nämlichkeit.
Der Zoll muss nachvollziehen können:
Ist die Ware, die jetzt wieder eingeführt wird, tatsächlich dieselbe Ware, die zuvor aus der Europäischen Union ausgeführt wurde?
Bei eindeutig identifizierbaren technischen Waren ist das häufig gut möglich.
Hilfreich sind beispielsweise:
Die Europäische Kommission nennt als wichtige Nachweise insbesondere die ursprüngliche Ausfuhranmeldung oder ein INF3 Dokument; entscheidend ist, dass die Zollstelle die Identität zwischen ausgeführter und zurückkehrender Ware feststellen kann.
Eine gute Dokumentation beginnt bereits bei der ursprünglichen Ausfuhr.
Sinnvoll sind insbesondere:
Je besser die ursprüngliche Ausfuhr dokumentiert ist, desto einfacher lässt sich bei der Wiedereinfuhr nachweisen, dass die Ware bereits zuvor aus der EU ausgeführt wurde.
Mehr über Ausfuhranmeldung und MRN erfahren Sie unter Ausfuhrbegleitdokument und MRN.
INF 3 ist ein Dokument, das zur Unterstützung des Nachweises bei einer späteren Rückwareneinfuhr verwendet werden kann.
Besonders bei wertvollen Waren kann ein solcher Nämlichkeitsnachweis sinnvoll sein.
Auch der deutsche Zoll nennt beispielsweise für hochwertige Gegenstände das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren als möglichen Nachweis.
Alternativ können abhängig vom Sachverhalt auch andere Unterlagen ausreichen, wenn daraus eindeutig hervorgeht, dass die wiedereingeführte Ware bereits zuvor Unionsware war und ausgeführt wurde.
Grundsätzlich ja.
Die Rückwarenbefreiung setzt im Regelfall voraus, dass die Wiedereinfuhr innerhalb von:
drei Jahren
nach der ursprünglichen Ausfuhr erfolgt.
Die Frist kann jedoch bei besonderen Umständen verlängert werden.
Für normale E-Commerce-Retouren ist die Dreijahresfrist meistens kein praktisches Problem.
Bei:
kann sie dagegen relevant werden.
Grundsätzlich verlangt die Rückwarenregelung, dass die Ware in dem Zustand zurückkehrt, in dem sie ausgeführt wurde.
Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt keine Behandlung stattfinden darf.
Bestimmte Maßnahmen können zulässig sein.
Dazu können abhängig vom konkreten Fall beispielsweise gehören:
Die Europäische Kommission stellt ausdrücklich klar, dass bestimmte Behandlungen und sogar Reparaturen die Rückwareneigenschaft nicht zwingend ausschließen. Entscheidend ist jedoch, warum die Reparatur erfolgte und ob die Ware dadurch aufgewertet beziehungsweise wesentlich verändert wurde.
Hier liegt einer der wichtigsten Punkte des gesamten Artikels.
Es gibt zwei völlig unterschiedliche Situationen.
Eine deutsche Maschine ist defekt.
Sie wird gezielt in die USA geschickt, damit sie dort repariert wird.
Nach der Reparatur kommt sie nach Deutschland zurück.
Die Ware wurde:
defekt ausgeführt
und:
repariert wieder eingeführt
Damit kommt sie grundsätzlich nicht im gleichen Zustand zurück.
Für einen solchen geplanten Reparaturvorgang ist die passive Veredelung regelmäßig das passendere Zollverfahren.
Eine funktionsfähige deutsche Maschine wird für einen Einsatz in die USA exportiert.
Während des Aufenthalts bricht unerwartet ein Bauteil.
Die Maschine muss vor Ort repariert werden, damit sie weiter genutzt werden kann.
Anschließend kommt sie nach Deutschland zurück.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie trotzdem als Rückware behandelt werden, wenn die Reparatur nur das unbedingt Notwendige zur Wiederherstellung der ursprünglichen Nutzung umfasst und keine Aufwertung erfolgt.
Genau diese Unterscheidung beschreibt auch die Europäische Kommission: Eine bereits defekt zur Reparatur ausgeführte Ware erfüllt nach der Reparatur grundsätzlich nicht die Rückwarenlogik „gleicher Zustand“, während eine erst im Ausland unerwartet beschädigte Ware nach einer notwendigen Reparatur weiterhin als Rückware infrage kommen kann.
Die passive Veredelung ist ein besonderes Zollverfahren.
Dabei werden Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt, um außerhalb der EU:
zu werden.
Anschließend werden die daraus entstandenen beziehungsweise reparierten Waren wieder in die Europäische Union eingeführt.
Der große Vorteil:
Bei der Wiedereinfuhr müssen Einfuhrabgaben unter den Voraussetzungen des Verfahrens nicht noch einmal auf den vollständigen ursprünglichen Warenwert erhoben werden.
Die Europäische Kommission beschreibt die passive Veredelung ausdrücklich als Verfahren, bei dem Unionswaren vorübergehend ausgeführt und anschließend mit vollständiger oder teilweiser Befreiung vom Einfuhrzoll wieder eingeführt werden können.
Eine deutsche CNC Steuerung hat einen Wert von:
12.000 Euro
Sie ist defekt und muss beim Hersteller in Japan repariert werden.
Reparaturkosten:
1.500 Euro
Die Steuerung wird nach Japan geschickt und kommt anschließend repariert zurück.
Würde die Ware bei der Rückkehr einfach wie eine neue japanische Einfuhr behandelt, könnte dies zu Einfuhrabgaben auf einen wesentlich höheren Wert führen.
Bei korrekt genutzter passiver Veredelung wird dagegen die im Ausland erfolgte Verarbeitung beziehungsweise Reparatur bei der Abgabenberechnung berücksichtigt.
Dadurch wird vermieden, dass der bereits vorhandene Wert der zuvor ausgeführten Unionsware erneut vollständig verzollt wird.
Bei der passiven Veredelung werden Einfuhrzölle grundsätzlich nur auf Basis des außerhalb des EU Zollgebiets hinzugekommenen Wertes beziehungsweise entsprechend den für das Verfahren vorgesehenen Berechnungsregeln erhoben.
Die Europäische Kommission beschreibt für die normale Reparatur beziehungsweise Verarbeitung eine Abgabenberechnung auf Basis des Wertes, der durch die Verarbeitung außerhalb der EU entstanden ist.
Vereinfacht kann man sich deshalb merken:
Nicht die komplette Maschine wird erneut wie eine neue Importware behandelt.
Stattdessen steht der Wert der im Drittland erfolgten Reparatur beziehungsweise Veredelung im Mittelpunkt.
Die konkrete Zollberechnung kann je nach Zollsatz und Ware komplexer sein und sollte anhand des tatsächlichen Verfahrens geprüft werden.
Für die deutsche Einfuhrumsatzsteuer gibt es eine besonders wichtige Regel.
Wurde eine Ware:
wird die Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich nicht nach dem vollständigen Warenwert berechnet.
Nach § 11 Abs. 2 UStG ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich:
das für die Veredelung zu zahlende Entgelt
oder, wenn kein Entgelt gezahlt wird:
die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung.
Das ist gerade bei hochwertigen Maschinen und Geräten ein erheblicher Unterschied.
Eine Maschine besitzt einen ursprünglichen Wert von:
20.000 Euro
Sie wird in der Schweiz für:
2.000 Euro
repariert und anschließend wieder nach Deutschland gebracht.
Unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 UStG bildet nicht automatisch der gesamte Maschinenwert von 20.000 Euro die Bemessungsgrundlage.
Vielmehr ist grundsätzlich das Reparatur beziehungsweise Veredelungsentgelt Ausgangspunkt.
Weitere gesetzlich relevante Kosten und Abgaben können anschließend hinzukommen.
Mehr zur Berechnung erfahren Sie in unserem Beitrag Einfuhrumsatzsteuer berechnen.
Eine besondere Regel gilt im Zollrecht für kostenlose Reparaturen.
Wurde die Ware kostenlos repariert aufgrund:
muss unter den Voraussetzungen der passiven Veredelung grundsätzlich eine vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll gewährt werden.
Ein typischer Fall ist die Garantiereparatur beim ausländischen Hersteller.
Aber:
Das bedeutet nicht, dass jede als „Warranty Repair“ bezeichnete Sendung automatisch ohne weitere Prüfung abgabenfrei zurückkommt.
Die Garantie beziehungsweise der Grund der kostenlosen Reparatur muss nachweisbar sein und das gewählte Zollverfahren muss korrekt abgewickelt werden.
Hilfreich sind insbesondere:
Auf der Proforma Rechnung sollte eindeutig erkennbar sein:
Goods temporarily exported for warranty repair – no sale
und nicht lediglich:
Gift
oder:
Value 0 EUR
Nein, nicht einfach deshalb, weil kein Verkauf stattfindet.
Die Maschine, der Laptop oder das Ersatzteil besitzt weiterhin einen wirtschaftlichen Wert.
Beispiel:
Laptop:
ursprünglicher Wert 1.800 Euro
Reparatur:
kostenlos im Rahmen der Garantie
Der Wert des Laptops wird dadurch nicht zu:
0 Euro
Für die Ausfuhr und Identifikation muss die Ware weiterhin mit einem nachvollziehbaren Wert beschrieben werden.
Die Reparaturkosten beziehungsweise der Veredelungswert werden davon getrennt betrachtet.
Mehr zur korrekten Bewertung kostenloser Waren finden Sie unter Zollwert berechnen.
Wenn kein Verkauf stattfindet, wird häufig eine Proforma Rechnung verwendet.
Sie sollte insbesondere enthalten:
Als Versandgrund kann beispielsweise stehen:
Temporary export for repair
Goods sent for warranty repair
Repair and return
No sale
Bei der Wiedereinfuhr sollte zusätzlich die Rechnung beziehungsweise Bestätigung über die tatsächlich durchgeführte Reparatur verfügbar sein.
Mehr zu den Rechnungstypen finden Sie unter Proformarechnung für den Zoll.
Die Seriennummer ermöglicht dem Zoll die eindeutige Zuordnung der Ware.
Beispiel:
Ausgeführt:
Laptop Modell X, Seriennummer ABC123
Wiedereingeführt:
Laptop Modell X, Seriennummer ABC123
Damit lässt sich wesentlich besser nachweisen, dass dieselbe Ware zurückkommt.
Bei technischen Reparatursendungen sollten deshalb möglichst immer erfasst werden:
Die reine Beschreibung:
Laptop
ist deutlich schlechter geeignet.
RMA steht häufig für:
Return Merchandise Authorization
beziehungsweise:
Return Material Authorization
Die Nummer dient zur Zuordnung einer Rücksendung oder Reparatur beim Hersteller beziehungsweise Händler.
Eine RMA Nummer ist kein offizielles Zolldokument.
Sie kann aber sehr hilfreich sein, um:
miteinander zu verbinden.
Deshalb sollte die RMA Nummer möglichst auf:
angegeben werden.
Auch eine Reparatursendung ist eine Warenbewegung aus dem EU Zollgebiet.
Ob eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich ist, hängt vom konkreten Zollverfahren ab.
Bei einer passiven Veredelung gelten besondere zollrechtliche Formalitäten.
Das Verfahren sollte deshalb nicht wie ein gewöhnliches kleines Exportpaket behandelt werden.
Die passive Veredelung ist ein besonderes Zollverfahren und grundsätzlich bewilligungspflichtig. Abhängig vom Fall kann die Bewilligung beziehungsweise Beantragung vereinfacht über die Zollanmeldung erfolgen oder eine vorhandene Bewilligung erforderlich sein. Die Ausfuhrdaten müssen entsprechend auf die passive Veredelung abgestimmt sein.
Bei einer elektronisch abgewickelten Ausfuhr im Rahmen der passiven Veredelung entstehen entsprechende Zollreferenzen.
Die Ausfuhr darf nicht wie ein normaler Verkauf mit einem unpassenden Verfahrenscode angemeldet werden.
Wichtig sind insbesondere:
Mehr zur allgemeinen Bedeutung von ABD und MRN erfahren Sie unter Ausfuhrbegleitdokument erstellen.
Bei aktiver und passiver Veredelung kann der elektronische Informationsaustausch über das INF System erforderlich sein.
Seit Juni 2020 wird dafür grundsätzlich das elektronische System im EU Trader Portal verwendet, sofern nicht andere zugelassene Mittel des elektronischen Informationsaustauschs vorgesehen sind.
Der deutsche Zoll weist ausdrücklich darauf hin, dass bei passiver Veredelung nicht einfach ein automatisch erzeugtes altes INF2 Papierverfahren zugrunde gelegt werden kann; grundsätzlich ist das elektronische Informationssystem zu berücksichtigen.
Für gelegentliche Reparatursendungen sollte deshalb vor Versand geklärt werden, welche Zollabwicklung für den konkreten Fall erforderlich ist.
Bei der Bewilligung der passiven Veredelung wird eine Frist festgelegt, innerhalb der das Verfahren erledigt werden muss.
Das bedeutet:
Die Ware kann nicht beliebig lange im Drittland verbleiben.
Die zulässige Frist richtet sich nach dem konkreten Verfahren und der bewilligten beziehungsweise angemeldeten Abwicklung.
Bei längeren Reparaturen sollte frühzeitig geprüft werden, ob eine Verlängerung notwendig ist.
Bei Reparaturen gibt es außerdem besondere Fälle, in denen nicht exakt dieselbe Ware zurückkommt.
Ein Hersteller kann beispielsweise statt der Reparatur:
ein technisch gleichwertiges Ersatzgerät
liefern.
Für bestimmte Fälle kennt die passive Veredelung einen Standardaustausch beziehungsweise Ersatzwarenverkehr.
Beispiel:
Ein defektes Gerät wird an den Hersteller geschickt.
Statt dass exakt dieses Gerät repariert wird, schickt der Hersteller ein gleichwertiges Austauschgerät zurück.
Unter den Voraussetzungen der passiven Veredelung kann hierfür ein entsprechendes Verfahren beantragt beziehungsweise bewilligt werden.
Das ist jedoch eine spezielle Zollkonstellation und sollte vor dem Versand feststehen.
Der deutsche Zoll führt Standardaustausch und Ersatzwarenverkehr ausdrücklich als besondere Varianten der passiven Veredelung.
Auch ein sogenannter vorzeitiger Standardaustausch kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein.
Beispiel:
Eine Produktionsmaschine steht still.
Der Hersteller im Ausland schickt deshalb sofort ein Ersatzteil beziehungsweise Ersatzgerät nach Deutschland.
Das defekte Teil wird erst anschließend ins Ausland geschickt.
Für solche Vorgänge existieren besondere Regeln innerhalb der passiven Veredelung.
Unternehmen sollten die Ware deshalb nicht zuerst importieren und erst später versuchen, den Vorgang rückwirkend als Garantietausch zu erklären.
Die aktive Veredelung betrifft die entgegengesetzte Richtung.
Hier kommt eine Nicht Unionsware aus einem Drittland in die Europäische Union, damit sie innerhalb der EU:
wird.
Danach soll sie grundsätzlich wieder ausgeführt oder anderweitig zollrechtlich behandelt werden.
Beispiel:
Ein Unternehmen in der Schweiz schickt einen defekten Laptop zu einem Reparaturbetrieb nach Deutschland.
Der Laptop soll:
Würde der Laptop einfach regulär nach Deutschland importiert, könnten Einfuhrabgaben entstehen.
Über die aktive Veredelung kann die Ware dagegen unter den Voraussetzungen des Verfahrens zur Reparatur eingeführt werden, ohne dass bei der Einfuhr die normalen Einfuhrzölle und Importsteuern erhoben werden.
Die Europäische Kommission nennt ausdrücklich Reparaturen als möglichen Anwendungsfall der aktiven Veredelung und bestätigt, dass die Nicht Unionswaren während des Verfahrens grundsätzlich weder Einfuhrzoll noch Import VAT oder Verbrauchsteuern unterliegen.
Ein Kunde in Zürich besitzt einen Laptop im Wert von:
2.500 Euro
Das Gerät ist defekt.
Es wird an den deutschen Hersteller nach Leipzig geschickt.
Reparaturkosten:
300 Euro
Anschließend soll exakt dieses Gerät zurück in die Schweiz.
Der Laptop könnte bei der Einfuhr nach Deutschland wie eine normale Drittlandsware behandelt werden.
Der Laptop wird unter dem entsprechenden besonderen Zollverfahren zur Reparatur eingeführt.
Nach Reparatur wird er wieder ausgeführt.
Dadurch kann vermieden werden, dass in Deutschland Einfuhrabgaben auf eine Ware entstehen, die wirtschaftlich gar nicht dauerhaft in der EU verbleiben soll.
Auch diese Begriffe dürfen nicht verwechselt werden.
Eine frühere Unionsware kommt in die EU zurück.
Eine Nicht Unionsware kommt in die EU, um hier bearbeitet oder repariert zu werden.
Beispiel:
Deutscher Laptop → USA → zurück Deutschland
kann je nach Fall Rückware oder passive Veredelung sein.
Schweizer Laptop → Deutschland zur Reparatur → zurück Schweiz
kann aktive Veredelung sein.
Nicht Unionswaren, die beispielsweise nach einer aktiven Veredelung wieder aus der EU herausgebracht werden, werden zollrechtlich wiederausgeführt.
Das unterscheidet sich von der normalen Ausfuhr einer Unionsware.
Der deutsche Zoll nennt ausdrücklich Waren aus der aktiven Veredelung als typischen Fall einer Wiederausfuhr.
Damit entstehen bei einem Reparaturbetrieb beispielsweise zwei zusammenhängende Vorgänge:
Einfuhr zur aktiven Veredelung
und anschließend:
Wiederausfuhr nach Reparatur
Ein besonders häufiger E-Commerce-Fall:
Ein deutscher Händler verkauft einen Artikel in die Schweiz.
Der Schweizer Kunde möchte ihn zurückgeben.
Der Artikel kommt nun wieder nach Deutschland.
Zollrechtlich sollte möglichst nachgewiesen werden:
Hilfreich sind:
Auf den Dokumenten sollte die Sendung eindeutig als:
Returned Goods
beziehungsweise:
Rückware
gekennzeichnet werden.
Unsere praktische Anleitung für normale internationale Retouren finden Sie unter Rücksendung international und Zoll.
Bei einer Rückware sollte nicht einfach:
0 Euro
angegeben werden.
Die Ware besitzt weiterhin einen wirtschaftlichen Wert.
Bei einem echten Rückwarenvorgang entsteht die Abgabenbefreiung nicht dadurch, dass der Wert künstlich auf null gesetzt wird, sondern dadurch, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Rückwarenregelung erfüllt sind.
Deshalb sollte ein nachvollziehbarer Warenwert angegeben und die Rückwareneigenschaft separat dokumentiert beziehungsweise im Zollverfahren beantragt werden.
Bei einer normalen Kundenretoure ohne neuen Verkauf wird häufig eine Proforma Rechnung verwendet.
Darin sollten beispielsweise stehen:
Eine Handelsrechnung kann dagegen erforderlich beziehungsweise sinnvoll sein, wenn der konkrete wirtschaftliche Vorgang tatsächlich eine neue entgeltliche Transaktion darstellt.
Nicht immer.
Das ist ein wichtiger Unterschied zwischen Zollbefreiung und Einfuhrumsatzsteuer.
Für Rückwaren existiert zwar grundsätzlich auch eine entsprechende EUSt Befreiung.
§ 12 der Einfuhrumsatzsteuer Befreiungsverordnung enthält jedoch wichtige Ausnahmen.
Wurde die Ware beispielsweise ursprünglich im Rahmen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung ausgeführt, ist die EUSt Befreiung nicht automatisch gegeben.
Eine wichtige Ausnahme wiederum besteht, wenn derjenige, der die ursprüngliche Ausfuhrlieferung bewirkt hat, die Ware selbst zurückerhält und hinsichtlich der Ware vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Deshalb sollte die Aussage:
„Rückwaren sind immer komplett einfuhrabgabenfrei.“
vermieden werden.
Zoll und Einfuhrumsatzsteuer müssen getrennt geprüft werden.
Ein deutscher Händler verkauft eine Maschine steuerfrei als Ausfuhrlieferung an einen Kunden in der Schweiz.
Der Kunde gibt die Maschine zurück.
Der ursprüngliche deutsche Verkäufer bekommt exakt dieselbe Maschine wieder.
Ist der Händler hinsichtlich dieser Ware vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann auch die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für die Rückware greifen.
Kommt die Ware dagegen bei einem anderen Unternehmen an, kann die umsatzsteuerliche Behandlung anders aussehen.
Dann kann es passieren, dass der Zoll die Sendung wie einen gewöhnlichen Import behandelt.
Mögliche Folgen:
Deshalb sollte die Rückwarenbehandlung bereits vor beziehungsweise bei der Einfuhr korrekt beantragt werden.
Nicht erst nachdem alle Abgaben bezahlt wurden.
Bei einer förmlichen elektronischen Einfuhranmeldung müssen die Rückwareneigenschaft und die beantragte Abgabenbefreiung entsprechend codiert werden.
Für die Rückwarenbefreiung wird in der EU Zolldokumentation beispielsweise der zusätzliche Verfahrenscode:
F01
verwendet.
Dieser Code ist jedoch kein Ersatz für den Nachweis.
Die Zollbehörde muss weiterhin feststellen können, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine klare Kennzeichnung ist empfehlenswert.
Zum Beispiel:
RETURNED GOODS
RÜCKWARE
GOODS RETURNED TO SELLER
Das hilft Carrier und Zollagenten, den Vorgang korrekt einzuordnen.
Die Kennzeichnung allein begründet jedoch keine Zollbefreiung.
Entscheidend sind:
Nicht pauschal.
CN22 und CN23 gehören insbesondere zu bestimmten Postsendungen.
Bei Express und Paketdienstleistern wie:
werden die Zollinformationen typischerweise über andere Carrier und Zollprozesse übermittelt.
Eine Rückware benötigt deshalb nicht automatisch ein CN22 oder CN23 Formular.
Welche Dokumente tatsächlich benötigt werden, hängt vom gebuchten Versandprodukt ab.
Mehr dazu unter Versandunterlagen.
Bei gewerblichen Zollverfahren ist die EORI Nummer ein wichtiges Identifikationsmerkmal.
Sie kann insbesondere relevant sein für:
Sie muss jedoch nicht pauschal auf jedes einzelne Dokument gedruckt werden, um eine Sendung automatisch als Rückware anzuerkennen.
Entscheidend ist ihre korrekte Verwendung im jeweiligen Zollverfahren.
Diese drei Fälle sollten bereits vor Versand unterschieden werden.
Rückware prüfen
Passive Veredelung prüfen
Rückwarenregelung kann unter engen Voraussetzungen trotzdem infrage kommen
Standardaustausch innerhalb der passiven Veredelung prüfen
Aktive Veredelung prüfen
Die richtige Einordnung kann erhebliche Auswirkungen auf Einfuhrzoll und Einfuhrumsatzsteuer haben.
Die geplante Wiedereinfuhr und Reparatur wird bei der Ausfuhr nicht berücksichtigt.
Die Ware besitzt auch während einer Reparatur einen wirtschaftlichen Wert.
Reparaturkosten und Wert der versendeten Ware sind unterschiedliche Angaben.
Bei der Wiedereinfuhr lässt sich die Nämlichkeit schlechter nachweisen.
Die Rückwaren oder Veredelungsabwicklung wird unnötig erschwert.
Eine Reparatursendung ist kein Geschenk.
Eine bereits defekt zur Reparatur ausgeführte Ware kommt gerade nicht im ursprünglichen Zustand zurück.
Die kostenlose Reparatur muss nachgewiesen und das passende Verfahren verwendet werden.
Eine Reparatur stellt grundsätzlich den ursprünglichen Gebrauchszustand wieder her.
Ein Upgrade kann dagegen eine weitergehende Verarbeitung darstellen.
Die Sendung wird wie ein normaler Import behandelt.
Die reine Textangabe reicht nicht.
Ein Ersatzprodukt ist nicht automatisch dieselbe Rückware.
Die Abgabenbefreiung ergibt sich aus dem Verfahren, nicht aus einem künstlich niedrigen Wert.
Bei hochwertigen Geräten fehlt später der Identitätsnachweis.
Retouren lassen sich schlechter dem ursprünglichen Export zuordnen.
Die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen müssen separat geprüft werden.
Laptopwert:
2.000 Euro
Reparaturkosten:
300 Euro
Vorgehen:
Ziel:
Bei der Wiedereinfuhr soll nicht der gesamte Laptop so behandelt werden, als wäre er neu aus der Schweiz gekauft worden.
Maschine:
10.000 Euro
Reparatur:
0 Euro
Grund:
Herstellungsfehler innerhalb der Garantie
Hier kann passive Veredelung mit vollständiger Zollbefreiung für die kostenlose Reparatur infrage kommen.
Wichtig sind:
Maschinenwert:
30.000 Euro
Reparatur in Deutschland:
4.000 Euro
Danach geht die Maschine zurück in die Schweiz.
Hier kann die aktive Veredelung die geeignete Lösung sein.
Die Maschine soll nicht dauerhaft in Deutschland verbleiben.
Durch die korrekte Überführung in die aktive Veredelung können die regulären Einfuhrabgaben während des Reparaturvorgangs grundsätzlich ausgesetzt werden.
Ein deutscher Händler verkauft ein Produkt für:
600 Euro
in die Schweiz.
Der Kunde widerruft den Kauf und schickt exakt dieselbe Ware zurück.
Der Händler kann nachweisen:
Hier sollte die Rückwarenbefreiung geprüft werden.
Eine deutsche Maschine wird funktionsfähig zu einer Messe in die USA gebracht.
Während der Messe fällt ein Bauteil aus.
Es wird vor Ort durch ein gleichwertiges Bauteil ersetzt, damit die Maschine wieder in ihrem ursprünglichen Umfang funktioniert.
Die Maschine kommt anschließend nach Deutschland zurück.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Reparatur mit der Rückwarenregelung vereinbar sein, sofern sie nur das für die ursprüngliche Nutzung Notwendige umfasst und keine Aufwertung erfolgt.
Defekt, Wartung, Garantie oder Upgrade?
Insbesondere bei bereits defekt ausgeführten Waren.
Seriennummer, Modell und Artikelnummer dokumentieren.
Nicht 0 Euro verwenden.
RMA und Fehlerbeschreibung dokumentieren.
Ist die Reparatur kostenlos aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung oder eines Herstellungsfehlers?
Passive Veredelung und erforderliche Bewilligung beziehungsweise Anmeldung klären.
„Temporary Export for Repair“ eindeutig angeben.
Auch Reparatursendungen können Exportbeschränkungen unterliegen.
MRN, ABD und Ausgangsvermerk aufbewahren.
Bei Wiedereinfuhr für die Abgabenberechnung wichtig.
Nicht als gewöhnliche neue Einfuhr behandeln.
Rechnung, Versandauftrag und Tracking prüfen.
Falls eine elektronische Ausfuhranmeldung vorhanden war.
Serien oder Artikelnummer vergleichen.
Rückkehr grundsätzlich innerhalb von drei Jahren.
Ist die Ware unverändert beziehungsweise erfüllt sie die zulässigen Bedingungen?
Widerruf, Nichtgefallen, falsche Ware, Annahmeverweigerung oder anderer Grund.
Nicht mit 0 Euro deklarieren.
Auf Proforma und elektronischen Zollinformationen.
Die Ware nicht einfach als neue Einfuhr abfertigen lassen.
Zollfreiheit bedeutet nicht in jeder Konstellation automatisch EUSt Freiheit.
Ist die Rücksendung ins Drittland von Anfang an geplant?
Reguläre Einfuhrabgaben können dadurch grundsätzlich ausgesetzt werden.
Seriennummer und technische Beschreibung erfassen.
Was wird in Deutschland gemacht?
Aktive Veredelung ist ein besonderes Zollverfahren.
Vorgaben des Verfahrens einhalten.
Nicht Unionsware nach Reparatur wieder ordnungsgemäß aus der EU verbringen.
Gerade Hersteller haben oft wiederkehrende Reparaturprozesse.
Beispielsweise:
Kunde meldet Defekt
→ RMA wird erstellt
→ Ware wird versendet
→ Zollverfahren
→ Reparatur
→ Rückversand
→ Tracking
Viele dafür benötigte Daten sind bereits in ERP, Shop oder Serviceplattform vorhanden:
Über die technischen Lösungen von Paket International können diese Daten mit dem internationalen Versandprozess verbunden werden.
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Abhängig vom konkreten Vorgang können unter anderem verarbeitet beziehungsweise erstellt werden:
Die wichtige Entscheidung bleibt jedoch immer:
Welcher zollrechtliche Vorgang liegt tatsächlich vor?
Denn eine normale Retoure, passive Veredelung und aktive Veredelung benötigen unterschiedliche Zollprozesse.
Für klassische internationale Retouren finden Sie zusätzlich unseren Beitrag Rücksendung international und Zoll.
Reparatur oder Rücksendung jetzt berechnen
Eine Rückware ist grundsätzlich eine zuvor aus dem EU Zollgebiet ausgeführte Unionsware, die unter den gesetzlichen Voraussetzungen wieder in die EU eingeführt wird.
Grundsätzlich muss die Wiedereinfuhr innerhalb von drei Jahren nach der Ausfuhr erfolgen. Die Frist kann bei besonderen Umständen verlängert werden.
Rückwaren können unter den Voraussetzungen des Unionszollrechts von Einfuhrzöllen befreit werden. Die Befreiung muss jedoch im Einfuhrverfahren entsprechend geltend gemacht werden.
Nein, nicht in jeder Konstellation. Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten zusätzliche Voraussetzungen und Ausschlüsse nach der EUStBV.
Eine Rückware sollte nicht einfach mit 0 Euro angegeben werden. Verwenden Sie einen nachvollziehbaren Waren beziehungsweise Zollwert und beantragen Sie die Rückwarenbefreiung separat.
Die Bezeichnung weist darauf hin, dass die Ware zurückgesendet wird. Sie allein bewirkt jedoch keine Zollbefreiung.
Bei der passiven Veredelung werden Unionswaren vorübergehend in ein Drittland ausgeführt, dort repariert oder verarbeitet und anschließend mit vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrzöllen wieder eingeführt.
Sie ist insbesondere zu prüfen, wenn eine bereits defekte EU Ware gezielt zur Reparatur in ein Drittland geschickt und anschließend wieder in die EU eingeführt werden soll.
Wird die Ware bereits defekt ausgeführt und im Ausland repariert, kehrt sie grundsätzlich nicht im gleichen Zustand zurück. Hier ist die passive Veredelung regelmäßig die passendere Lösung.
Wird eine zuvor funktionsfähige Ware unerwartet im Drittland beschädigt und dort nur soweit repariert, wie für die ursprüngliche Verwendung erforderlich, kann unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin eine Rückwarenbehandlung möglich sein.
Bei einer kostenlosen Reparatur aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung beziehungsweise eines Herstellungs oder Materialfehlers kann im Rahmen der passiven Veredelung eine vollständige Befreiung vom Einfuhrzoll möglich beziehungsweise vorgeschrieben sein.
Bei der aktiven Veredelung werden Nicht Unionswaren zur Reparatur oder Verarbeitung in die EU eingeführt und anschließend beispielsweise wiederausgeführt. Während des Verfahrens werden grundsätzlich keine regulären Einfuhrzölle, Import VAT oder Verbrauchsteuern erhoben.
Soll der Laptop nur zur Reparatur nach Deutschland kommen und anschließend wieder in die Schweiz zurückgehen, kann die aktive Veredelung das passende Zollverfahren sein.
Ist der Laptop bereits bei der Ausfuhr defekt und wird gezielt zur Reparatur versendet, sollte insbesondere die passive Veredelung geprüft werden.
Bei einer Reparatursendung ohne Verkauf wird häufig eine Proforma Rechnung verwendet. Sie sollte den tatsächlichen Warenwert, die Warenbeschreibung, Seriennummer und den Reparaturzweck enthalten.
Die Ware selbst sollte nicht allein deshalb mit 0 Euro bewertet werden, weil keine Verkaufstransaktion stattfindet.
Beispielsweise:
Temporary Export for Repair – No Sale
oder:
Goods Sent for Warranty Repair – To Be Returned After Repair
Bei technischen Reparatursendungen ist die Seriennummer besonders empfehlenswert, weil sie die Identität der aus und wiedereingeführten Ware nachweisen kann.
Eine RMA Nummer ist eine interne Rücksende oder Reparaturreferenz des Herstellers beziehungsweise Händlers. Sie ist kein Zolldokument, erleichtert aber die Zuordnung des Vorgangs.
Beim Standardaustausch kann unter bestimmten Voraussetzungen statt des reparierten Originalgeräts ein gleichwertiges Ersatzgerät im Rahmen der passiven Veredelung verwendet werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist innerhalb der passiven Veredelung auch ein vorzeitiger Standardaustausch möglich. Das Verfahren muss entsprechend vorbereitet werden.
Dann besteht das Risiko, dass die Ware bei der Wiedereinfuhr wie eine gewöhnliche Drittlandsware behandelt und der vollständige Wert als Grundlage der Abgaben verwendet wird.
Wurde eine Ware für Rechnung des Ausführers im Drittland veredelt beziehungsweise repariert und anschließend wiedereingeführt, bildet nach § 11 Abs. 2 UStG grundsätzlich das Veredelungsentgelt oder, falls kein Entgelt gezahlt wird, die Wertsteigerung die besondere Bemessungsgrundlage.
Nein. CN22 und CN23 betreffen insbesondere bestimmte Postsendungen. Express und Paketcarrier arbeiten häufig mit anderen elektronischen Zollverfahren.
Bei gewerblichen förmlichen Zollverfahren kann die EORI für die beteiligten Wirtschaftsbeteiligten erforderlich sein. Sie ist jedoch kein Ersatz für den Nachweis der Rückwareneigenschaft.
Paket International unterstützt internationale Rücksende und Reparaturprozesse mit Versandlabeln, Zollinformationen, Dokumentenerstellung und Tracking.
Internationale Reparatur und Rücksendungen können direkt über Paket International kalkuliert werden: