Eine internationale Retoure kann deutlich komplizierter sein als eine Rücksendung innerhalb Deutschlands oder der Europäischen Union.
Besonders kritisch wird es, wenn ein deutscher Händler Ware beispielsweise:
verkauft und der Kunde diese Ware anschließend nach Deutschland zurückschickt.
Aus Sicht des Zolls handelt es sich bei der Rücksendung nämlich wieder um eine Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union.
Wird die Retoure falsch angemeldet, kann es passieren, dass auf die eigene zurückkommende Ware erneut:
berechnet werden.
Das lässt sich häufig vermeiden.
Wenn eine zuvor aus der Europäischen Union ausgeführte Ware unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückkommt, kann sie als Rückware behandelt und von Einfuhrzöllen befreit werden.
Entscheidend ist deshalb nicht nur die Kennzeichnung:
Returned Goods
sondern der Nachweis, dass die zurückkommende Ware tatsächlich dieselbe Ware ist, die zuvor aus der EU ausgeführt wurde.
Mit Paket International lassen sich internationale Versand-, Retouren- und Zolldaten miteinander verbinden.
Internationale Retoure berechnen
Ein Beispiel:
Ein deutscher Online Shop verkauft eine Jacke an einen Kunden in der Schweiz.
Die Ware wird:
Deutschland → Schweiz
versendet.
Der Schweizer Kunde entscheidet sich anschließend gegen die Jacke und sendet sie zurück:
Schweiz → Deutschland
Die zweite Warenbewegung ist aus EU-Sicht eine Einfuhr aus einem Drittland.
Ohne besondere Zollbehandlung könnte die Ware daher grundsätzlich wie eine normale Importware behandelt werden.
Das wäre wirtschaftlich problematisch:
Der Händler würde möglicherweise Einfuhrabgaben auf eine Ware bezahlen, die bereits ihm gehörte beziehungsweise die zuvor aus seinem EU-Bestand exportiert wurde.
Genau dafür existiert die Rückwarenregelung.
Rückwaren sind vereinfacht Waren, die:
Nach Artikel 203 des Unionszollkodex können solche Waren auf Antrag von den Einfuhrabgaben befreit werden.
Grundsätzlich muss die Wiedereinfuhr innerhalb von:
drei Jahren
nach der ursprünglichen Ausfuhr erfolgen.
Besondere Umstände können eine Überschreitung dieser Frist ermöglichen.
Genau deshalb ist die Rückwarenregelung für internationale Online Shops so wichtig.
Typische Fälle sind:
Die Ware war zunächst Unionsware, wurde aus der EU ausgeführt und kommt anschließend zurück.
Sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann sie grundsätzlich als Rückware behandelt werden.
Ein deutscher Händler verkauft Schuhe für:
180 Euro
an einen Schweizer Kunden.
Der Kunde erhält die Ware, stellt fest, dass die Schuhe nicht passen und schickt sie innerhalb von zwei Wochen zurück.
Der Händler kann nachweisen:
Die Ware kommt unverändert nach Deutschland zurück.
Hier sollte bei der Wiedereinfuhr die Rückwarenbefreiung geprüft beziehungsweise korrekt beantragt werden.
Die Ware sollte nicht einfach wie ein neuer Einkauf aus der Schweiz behandelt werden.
Ein häufiger Irrtum lautet:
„Rückwarenbefreiung funktioniert nur bei Waren mit EU-Ursprung.“
Das ist so nicht richtig.
Für die Rückwarenregelung ist nicht entscheidend, ob ein Produkt ursprünglich:
hergestellt wurde.
Entscheidend ist unter anderem, ob es vor der Ausfuhr Unionswarenstatus hatte.
Beispiel:
Ein deutscher Händler importiert Kopfhörer aus China und überführt sie ordnungsgemäß in den freien Verkehr der EU.
Anschließend liegen die Kopfhörer im deutschen Lager.
Der Händler verkauft ein Paar in die Schweiz.
Der Kunde schickt exakt dieses Paar zurück.
Obwohl der Warenursprung weiterhin:
China
ist, hatte die Ware vor ihrer Ausfuhr aus Deutschland Unionswarenstatus.
Damit kann die Rückwarenregelung grundsätzlich relevant sein.
Warenursprung und zollrechtlicher Status sind zwei unterschiedliche Dinge.
Mehr dazu erfahren Sie unter Warenursprung und Präferenzursprung.
Für die Rückwarenbefreiung gilt grundsätzlich eine Frist von:
drei Jahren nach der Ausfuhr
Die meisten normalen E-Commerce-Retouren liegen selbstverständlich weit darunter.
Die Dreijahresfrist wird eher relevant bei:
Unter besonderen Umständen kann die Frist verlängert werden.
Grundsätzlich muss die zurückkehrende Ware die Anforderungen an den Zustand einer Rückware erfüllen.
Für eine typische Retoure ist das normalerweise unkompliziert.
Beispiele:
Die Rückwarenregelung verlangt nicht, dass die äußere Versandverpackung niemals geöffnet wurde.
Entscheidend ist vielmehr, dass es sich im Wesentlichen um dieselbe Ware handelt und sie zwischen Ausfuhr und Wiedereinfuhr nicht in einer Weise bearbeitet oder verändert wurde, die der Rückwarenregelung entgegensteht.
Problematischer wird es beispielsweise, wenn die Ware im Drittland:
wurde.
Auch eine gezielt zur Reparatur ins Ausland versendete defekte Ware sollte nicht einfach wie eine normale Kundenretoure behandelt werden.
Dafür können andere Zollverfahren relevant sein.
Mehr dazu erklären wir ausführlich unter Reparatursendungen und Rückwaren.
Der Zoll muss feststellen können, dass die zurückkehrende Ware mit der ursprünglich ausgeführten Ware übereinstimmt.
Diese Identitätsprüfung wird auch als Nämlichkeit bezeichnet.
Mögliche Nachweise sind:
Bei einem gewöhnlichen T-Shirt ist eine individuelle Seriennummer natürlich nicht vorhanden.
Hier können beispielsweise:
Bestellung + Artikelnummer + ursprüngliche Rechnung + Tracking
zur nachvollziehbaren Zuordnung beitragen.
Bei hochwertigen technischen Geräten ist dagegen eine Seriennummer besonders hilfreich.
Die EU-Kommission weist darauf hin, dass neben der ursprünglichen Ausfuhranmeldung auch andere geeignete Nachweise verwendet werden können, sofern damit die Identität und die Voraussetzungen der Rückwarenbefreiung festgestellt werden können.
Nicht jede ursprüngliche Ausfuhr verfügt über eine eigene elektronische Ausfuhranmeldung mit MRN.
Das ist bei vielen kleineren E-Commerce-Sendungen der Fall.
Eine fehlende MRN bedeutet deshalb nicht automatisch:
Keine Rückwarenbefreiung möglich.
Entscheidend ist, dass die ursprüngliche Ausfuhr beziehungsweise der frühere Unionswarenstatus und die Identität der zurückkommenden Ware ausreichend nachgewiesen werden können.
Mögliche Unterlagen sind dann beispielsweise:
War für die ursprüngliche Ausfuhr dagegen eine elektronische Ausfuhranmeldung erforderlich, sind:
MRN und Ausgangsvermerk
besonders gute Nachweise.
Mehr dazu unter Ausfuhranmeldung, ABD und MRN.
Eine ursprüngliche MRN allein zeigt den Zollvorgang.
Der Ausgangsvermerk dokumentiert dagegen den tatsächlich erfolgten Ausgang der Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Union.
Für eine spätere Rückware ist diese Dokumentation deshalb besonders hilfreich.
Ein gut strukturierter Exportprozess sollte daher:
Bestellung
miteinander verbinden.
Dann kann eine spätere Retoure wesentlich leichter dem ursprünglichen Export zugeordnet werden.
Bei einer förmlichen Zollanmeldung zur Wiedereinfuhr muss die beantragte Rückwarenbefreiung entsprechend erklärt werden.
In der EU-Zolldokumentation wird hierfür unter anderem der zusätzliche Verfahrenscode:
F01
für die Befreiung von Einfuhrabgaben für Rückwaren verwendet. Die EU-Kommission nennt diesen Code ausdrücklich als typischen Weg, die Rückwarenbefreiung in der Anmeldung zu beantragen.
Wichtig:
Der Code allein reicht nicht.
Die Voraussetzungen der Rückwarenregelung müssen tatsächlich erfüllt sein.
Auf internationalen Retouren sieht man häufig lediglich:
Returned Goods
oder:
Return
Das ist hilfreich, aber zollrechtlich kein vollständiger Antrag auf Rückwarenbefreiung.
Der Carrier beziehungsweise Zollagent benötigt genügend Informationen, um zu erkennen:
Ohne diese Informationen kann die Sendung als gewöhnliche Einfuhr abgefertigt werden.
Nicht 0 Euro.
Eine zurückgesendete Ware verliert ihren wirtschaftlichen Wert nicht dadurch, dass der Kauf storniert oder erstattet wurde.
Beispiel:
Originalverkaufspreis:
300 Euro
Kunde erhält eine Rückerstattung:
300 Euro
Das bedeutet nicht:
Zollwert der Ware = 0 Euro
Die Zollbefreiung entsteht durch die Rückwarenregelung, nicht durch eine künstliche Reduzierung des Warenwertes.
Ein nachvollziehbarer Wert sollte daher weiterhin angegeben werden.
Angenommen, ein Kunde schickt einen Laptop zurück.
Ursprünglicher Verkaufspreis:
1.500 Euro
Auf der Retourenrechnung steht:
Returned Goods – Value 0 EUR
Der Zoll sieht nun eine reale Ware mit einem offensichtlichen wirtschaftlichen Wert, aber eine Wertangabe von null.
Das kann zu:
führen.
Besser ist eine klare Trennung:
Warenwert für Zollzwecke: 1.500 Euro
und:
Returned Goods – No Sale / Customer Return
Bei einer Kundenretoure findet normalerweise kein neuer Verkauf vom Kunden an den Händler statt.
Deshalb wird häufig eine Proforma-Rechnung beziehungsweise ein entsprechendes Retourendokument verwendet.
Darauf sollten insbesondere stehen:
Als Verwendungszweck eignet sich beispielsweise:
Returned Goods – Customer Return – No Sale
Mehr zur Auswahl des richtigen Rechnungsdokuments finden Sie unter Handelsrechnung oder Proforma-Rechnung.
Goods Description:
Men's cotton jacket, 100% cotton
Reason for Export:
Returned Goods – Customer Return
Original Invoice:
INV-2026-12345
Original Order:
ORD-67890
Customs Value:
180 EUR
Country of Origin:
China
HS Code:
entsprechende Zolltarifnummer
Additional Information:
Goods previously exported from Germany and returned to original seller. No sale.
Damit ist der Vorgang wesentlich klarer als:
Gift – 0 EUR
Eine Kundenretoure ist kein Geschenk.
Problematische Angaben sind beispielsweise:
Gift
Sample
No Value
wenn tatsächlich eine zuvor verkaufte Ware zurückgeschickt wird.
Der richtige Versandgrund lautet:
Return
beziehungsweise:
Returned Goods
Das ist nicht nur fachlich korrekter, sondern erleichtert auch die Zuordnung zur ursprünglichen Ausfuhr.
Mehr zu echten Geschenken und Mustern erfahren Sie unter Geschenke, Muster und kostenlose Sendungen.
Grundsätzlich dieselbe passende Warenklassifizierung wie für die entsprechende Ware beim ursprünglichen Export.
Die Tatsache, dass ein Produkt zurückgesendet wird, verändert nicht seine Warenart.
Ein Baumwoll-T-Shirt bleibt zolltariflich ein Baumwoll-T-Shirt.
Ein Notebook bleibt ein Notebook.
Eine Maschine bleibt dieselbe Maschine.
Die Zolltarifnummer beschreibt:
Was ist die Ware?
Der Retourengrund beschreibt:
Warum wird sie zurückgeschickt?
Mehr zur Warenklassifizierung unter Zolltarifnummer und HS-Code bestimmen.
Auch das Ursprungsland ändert sich durch eine Retoure nicht.
Beispiel:
Ein chinesischer Kopfhörer wurde:
China → Deutschland importiert
danach:
Deutschland → Schweiz verkauft
und kommt jetzt:
Schweiz → Deutschland zurück.
Das Ursprungsland bleibt grundsätzlich:
China
Nicht:
Schweiz
und auch nicht automatisch:
Deutschland
Die Schweiz ist lediglich das Land, aus dem die konkrete Retoure versendet wird.
Mehr dazu unter Warenursprung und Präferenzursprung.
Wenn die Ware die Voraussetzungen der Rückwarenregelung erfüllt und die Befreiung korrekt beantragt wird, kann sie grundsätzlich von den Einfuhrzöllen befreit werden.
Genau das ist der zentrale Vorteil.
Beispiel:
Warenwert:
2.000 Euro
normaler Einfuhrzoll:
6 %
Ohne Rückwarenbehandlung:
120 Euro Zoll
Mit anerkannter Rückwarenbefreiung:
0 Euro Einfuhrzoll
Der Warenwert wird trotzdem korrekt angegeben.
Hier wird es etwas komplizierter.
Eine Zollbefreiung für Rückwaren bedeutet nicht in jeder Konstellation automatisch, dass auch die deutsche Einfuhrumsatzsteuer entfällt.
Die deutsche Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung enthält hierzu besondere Regeln.
§ 12 EUStBV schließt die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit unter anderem grundsätzlich aus, wenn die Ware ursprünglich im Rahmen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung ausgeführt wurde.
Es gibt jedoch eine für deutsche Händler sehr wichtige Ausnahme:
Erhält derjenige, der die ursprüngliche steuerfreie Ausfuhrlieferung ausgeführt hat, den Gegenstand wieder zurück und ist er hinsichtlich des Gegenstands vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, greift dieser Ausschluss nicht.
Ein deutscher Online Shop verkauft Ware steuerfrei als Ausfuhrlieferung an einen Kunden in der Schweiz.
Der Shop war:
ursprünglicher Verkäufer
und erhält exakt diese Ware anschließend wieder zurück.
Das Unternehmen ist für diese Ware vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Unter den weiteren Voraussetzungen kann deshalb neben der Zollbefreiung auch die entsprechende EUSt-Befreiung für die Rückware relevant sein.
Das ist ein typischer Fall, der für internationale Online Händler sehr wichtig ist.
Die umsatzsteuerliche Beurteilung kann beispielsweise komplizierter sein, wenn:
Deshalb sollten Zollbefreiung und EUSt-Befreiung separat betrachtet werden.
Mehr zur Berechnung und zum Vorsteuerabzug erfahren Sie unter Einfuhrumsatzsteuer berechnen.
Dann können trotz eigentlicher Rückwareneigenschaft zunächst Einfuhrabgaben festgesetzt werden.
Beispielsweise:
Warenwert:
1.000 Euro
Zoll:
5 %
Einfuhrumsatzsteuer:
19 %
Zusätzlich:
Carrier-Abfertigungsgebühren.
Der Händler erhält anschließend eine Rechnung, obwohl die Ware lediglich von seinem ausländischen Kunden zurückgekommen ist.
Das führt zu:
Deshalb sollte die Rückwarenbehandlung vor beziehungsweise während der Einfuhr korrekt vorbereitet werden.
Ist die Ware bereits als gewöhnliche Einfuhr abgefertigt und wurden Abgaben erhoben, kann abhängig vom konkreten Fall geprüft werden, ob eine:
der Einfuhrabgaben möglich ist.
Das ist jedoch deutlich aufwendiger als eine korrekte Deklaration von Anfang an.
Insbesondere müssen die Voraussetzungen der ursprünglichen Rückwarenbefreiung weiterhin nachgewiesen werden können.
Ein guter Retourenprozess beginnt deshalb vor dem Versand des Kunden.
Ein typischer Fehler internationaler Shops:
Der Kunde erhält lediglich die Nachricht:
„Schicken Sie das Paket an unsere Adresse zurück.“
Nun geht der Kunde zu einem Postamt oder Carrier und erstellt selbst die Zolldokumente.
Er trägt beispielsweise ein:
Gift
Wert:
10 Euro
Beschreibung:
Clothes
Das kann dazu führen, dass die Sendung beim deutschen Import völlig falsch eingeordnet wird.
Besser ist:
Der Händler stellt dem Kunden fertige Retourendaten beziehungsweise Retourendokumente zur Verfügung.
Ein sinnvoller Ablauf ist:
RMA beziehungsweise Retourennummer wird erzeugt.
Das System kennt:
Mit:
Returned Goods – Customer Return
Die Retoure ist bereits mit dem ursprünglichen Versand verknüpft.
Der Carrier erhält korrekte Daten.
Die Wiedereinfuhr kann entsprechend abgewickelt werden.
Shop, Versand, Zoll und Buchhaltung können den Vorgang nachvollziehen.
Genau hier unterscheidet sich eine professionelle internationale Retourenlösung von einem einfachen Rücksendeetikett.
Ein häufiger Sonderfall:
Die Ware erreicht das Drittland, aber der Kunde verweigert die Annahme.
Beispielsweise weil:
Der Carrier sendet die Ware anschließend automatisch nach Deutschland zurück.
Auch hier kann die Rückwarenregelung grundsätzlich relevant sein.
Wichtig ist, die ursprüngliche Sendung weiterhin eindeutig zuordnen zu können.
Beispiel:
Deutscher Händler versendet DAP in die Schweiz.
Der Schweizer Kunde soll die dortigen Einfuhrabgaben übernehmen.
Er verweigert jedoch die Zahlung.
UPS beziehungsweise ein anderer Carrier sendet die Ware zurück.
Nun sollte verhindert werden, dass der deutsche Händler bei der Rückkehr seiner eigenen Ware erneut deutsche Einfuhrabgaben bezahlen muss.
Dafür ist die korrekte Rückwarendeklaration entscheidend.
Mehr zur Kostenverteilung zwischen Absender und Empfänger unter DAP, DDP, EXW und FCA.
Die Rückwarenbefreiung betrifft staatliche Einfuhrabgaben.
Sie bedeutet nicht, dass auch:
automatisch entfallen.
Ein Carrier kann also trotz zollfreier Rückwareneinfuhr Gebühren für den Rücktransport oder die Abfertigung berechnen.
Zollbefreiung ≠ kostenlose Retoure
Seit dem Brexit ist eine Rücksendung aus England, Schottland oder Wales nach Deutschland eine Einfuhr aus einem Drittland.
Beispiel:
Deutscher Händler → Kunde in London
anschließend:
Kunde in London → deutscher Händler
Der Rückweg muss zollrechtlich abgefertigt werden.
Kann nachgewiesen werden, dass die identische Unionsware zuvor aus der EU exportiert wurde und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Rückwarenbehandlung relevant sein.
Mehr zu den grundsätzlichen Zollregeln finden Sie in unserem Brexit-Ratgeber für Großbritannien.
Die Schweiz ist kein Mitglied der EU-Zollunion.
Eine Schweizer Kundenretoure nach Deutschland ist deshalb ebenfalls eine Einfuhr in die EU.
Für deutsche E-Commerce-Unternehmen ist die Schweiz einer der häufigsten praktischen Rückwarenfälle.
Besonders sinnvoll ist deshalb eine saubere Verbindung zwischen:
Originalbestellung
→ Export
→ Tracking
→ Retoure
→ Wiedereinfuhr
Auch eine US-Retoure muss bei der Einfuhr nach Deutschland zollrechtlich abgewickelt werden.
Je höher der Warenwert, desto wichtiger werden:
Bei hochwertigen technischen Produkten sollten Seriennummern unbedingt dokumentiert werden.
Norwegen gehört zwar zum Europäischen Wirtschaftsraum, aber nicht zur EU-Zollunion.
Eine Warenretoure aus Norwegen nach Deutschland ist deshalb ebenfalls zollrechtlich eine Einfuhr aus einem Drittland.
Binnenmarkt- und Zollgebiet dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Eine normale Retoure beispielsweise von:
Frankreich → Deutschland
Italien → Deutschland
Niederlande → Deutschland
ist grundsätzlich keine Drittlandswiedereinfuhr.
Bei Unionswaren entstehen deshalb nicht dieselben klassischen Rückwarenformalitäten wie bei einer Rücksendung aus der Schweiz, den USA oder Großbritannien.
Der neue Zollguide fokussiert deshalb ausdrücklich auf:
Retouren aus Drittländern zurück in die EU.
Auch nur ein Teil der ursprünglich exportierten Waren kann grundsätzlich als Rückware zurückkommen.
Beispiel:
Bestellung:
5 Artikel
Kunde behält:
4 Artikel
Kunde retourniert:
1 Artikel
Die Rückwarenregelung verlangt nicht, dass zwingend die gesamte ursprüngliche Sendung zurückkommt.
Die EU-Kommission bestätigt ausdrücklich, dass auch nur ein Teil der ursprünglich ausgeführten Waren unter die Rückwarenregelung fallen kann.
Die Retourendokumente sollten deshalb genau ausweisen, welcher Artikel zurückgesendet wird.
Auch hier sollte nicht ausschließlich auf die Bestellnummer vertraut werden.
Wenn eine Bestellung in drei Paketen exportiert wurde und nur ein Paket zurückkommt, sollte nachvollziehbar sein:
Eine strukturierte Paket- und Artikelzuordnung erleichtert spätere Rückwarenprozesse erheblich.
Hier muss unterschieden werden.
Das kann eine Rückware sein.
Die Ersatzware ist ein neuer Exportvorgang.
Die beiden Warenbewegungen sollten getrennt behandelt werden.
Beispiel:
Kunde schickt Schuh Größe 42 zurück.
Händler sendet Schuh Größe 43.
Die Rücksendung der Größe 42 kann Rückware sein.
Die neue Größe 43 ist eine neue Ausfuhr.
Ein Umtausch sollte deshalb zollrechtlich nicht einfach als eine einzige wertlose Bewegung behandelt werden.
Schickt ein Kunde eine defekte Ware nur zurück und der Händler behält sie in Deutschland, kann eine Rückwarenbehandlung relevant sein.
Wird die Ware dagegen:
oder wird im Rahmen eines Reparaturverfahrens nur vorübergehend ein- beziehungsweise ausgeführt, können weitere Zollverfahren hinzukommen.
Solche Fälle behandeln wir gesondert unter Reparatursendungen und Rückwaren.
Damit bleibt dieser Artikel bewusst auf klassische Kundenretouren fokussiert.
Rückware
Beispiel:
Nichtgefallen, Widerruf, falsche Größe.
Reparaturverfahren prüfen
Hier können aktive beziehungsweise passive Veredelung und Wiederausfuhr relevant werden.
Rückware + neuer Ersatzexport
Das alte Produkt und die neue Ersatzware sind zwei unterschiedliche Warenbewegungen.
Bei einer normalen Kundenretoure zurück nach Deutschland liegt die exportkontrollrechtliche Hauptprüfung häufig bereits beim ursprünglichen Export.
Bei besonderen Waren sollte dennoch geprüft werden, welche Beschränkungen gelten.
Besonders relevant ist das bei:
Mehr dazu unter Exportkontrolle und Dual Use.
Zollrechtliche Rückwareneigenschaft und transportrechtliche Gefahrgutregeln sind voneinander getrennt.
Ein zurückgesendetes Gerät kann beispielsweise:
sein und gleichzeitig:
darstellen.
Insbesondere beschädigte oder defekte Lithiumbatterien können erheblichen Transportbeschränkungen unterliegen.
Eine Zollbefreiung macht eine Gefahrgutsendung deshalb nicht automatisch transportfähig.
Eine Kundenretoure ist kein Gift.
Rückerstattung des Kaufpreises bedeutet nicht, dass die Ware keinen Zollwert mehr besitzt.
Die ursprüngliche Ausfuhr sollte nachvollziehbar sein.
Dadurch fehlt eine wichtige Verbindung zum ursprünglichen Export.
Bei förmlichen Ausfuhren geht ein wichtiger Nachweis verloren.
Der tatsächliche Export lässt sich später schlechter nachweisen.
Eine Retoure verändert die Warenart nicht.
Eine Ware chinesischen Ursprungs wird durch eine Rücksendung aus der Schweiz nicht zu Schweizer Ursprungsware.
Die deutsche Einfuhrumsatzsteuer besitzt zusätzliche Voraussetzungen.
Das erhöht das Risiko falscher Werte und Versandgründe.
Die Rückwarenbehandlung sollte möglichst bereits vor dem Rückversand vorbereitet werden.
Welche Bestellung gehört zur Retoure?
Rechnungsnummer und Warenwert erfassen.
Trackingnummer und Versanddatum sichern.
Falls vorhanden:
Beispielsweise:
Nicht nur „Return“.
Nicht auf 0 Euro reduzieren.
Die korrekte Warenklassifizierung weiterverwenden.
Nicht mit dem Retourenland verwechseln.
Die Retoure eindeutig intern referenzieren.
Beispielsweise:
Returned Goods – Customer Return – No Sale
Die Wiedereinfuhr nicht als normalen Einkauf deklarieren.
Retourendaten möglichst direkt mit dem ursprünglichen Auftrag verknüpfen.
Prüfen, ob die Ware korrekt als Rückware abgefertigt wurde.
Eine gute Retourenrechnung sollte je nach Versandprodukt und Zielland enthalten:
Ein sinnvoller Hinweis lautet beispielsweise:
Returned Goods – Customer Return – Previously Exported from the European Union – No Sale
Bei einem internationalen Shop existieren ohnehin Produktdaten wie:
Beim ursprünglichen Export entstehen zusätzlich:
Für eine Retoure sollten diese Daten nicht erneut manuell eingetippt werden.
Stattdessen sollte aus:
Originalversand
automatisch:
Retoure
entstehen.
Das reduziert insbesondere Fehler bei:
Internationale Retouren lassen sich besonders effizient abwickeln, wenn Bestell- und Produktdaten bereits aus dem Shopsystem übernommen werden.
Beispielsweise aus:
Über die technischen Lösungen von Paket International können Versand- und Bestelldaten in internationale Prozesse übernommen werden.
Dadurch kann eine Retoure direkt mit dem ursprünglichen Export verknüpft werden.
Mit Paket International können internationale Rücksendungen strukturiert vorbereitet werden.
Abhängig vom Versandvorgang lassen sich relevante Informationen miteinander verbinden:
Gerade bei Drittlandsretouren ist diese Verbindung wichtig, weil der Rückweg nicht einfach wie ein normales Inlandspaket behandelt werden kann.
Weitere praktische Informationen finden Sie auch unter Rücksendung international und Zoll.
Internationale Retoure jetzt berechnen
Nicht zwingend. Wurde die Ware zuvor als Unionsware aus der EU ausgeführt und erfüllt sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Rückwarenregelung, kann sie grundsätzlich von Einfuhrzöllen befreit werden.
Eine Rückware ist grundsätzlich eine zuvor aus dem Zollgebiet der EU ausgeführte Unionsware, die wieder zurückkehrt und die Voraussetzungen des Artikels 203 UZK erfüllt.
Grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nach der ursprünglichen Ausfuhr. Bei besonderen Umständen kann eine Überschreitung der Frist berücksichtigt werden.
Nein. Auch nur ein Teil der ursprünglich ausgeführten Waren kann grundsätzlich unter die Rückwarenbefreiung fallen.
Nein. Entscheidend ist insbesondere der frühere Status als Unionsware. Eine ursprünglich in China hergestellte Ware kann nach ordnungsgemäßer Überführung in den freien Verkehr und anschließender Ausfuhr grundsätzlich ebenfalls als Rückware zurückkommen.
Nein. Die Kennzeichnung ist hilfreich, ersetzt aber nicht den Nachweis der ursprünglichen Ausfuhr und die korrekte Beantragung der Rückwarenbefreiung.
Einen nachvollziehbaren Warenwert. Die Ware sollte nicht allein wegen der Rückerstattung des Kaufpreises mit 0 Euro angegeben werden.
Die ursprüngliche Rechnung ist ein sehr hilfreicher Nachweis und sollte möglichst über Rechnungsnummer beziehungsweise Dokumentkopie mit der Retoure verbunden werden.
Nicht jede ursprüngliche Ausfuhr besitzt eine MRN. Ist eine vorhanden, ist sie ein sehr wertvoller Nachweis. Fehlt sie, können abhängig vom Fall andere Belege die ursprüngliche Ausfuhr dokumentieren.
Der Ausgangsvermerk bestätigt bei einem elektronischen Ausfuhrvorgang den tatsächlichen Ausgang der Ware aus dem EU-Zollgebiet und kann deshalb bei einer späteren Rückware sehr hilfreich sein.
F01 ist ein zusätzlicher Verfahrenscode, der bei entsprechenden Zollanmeldungen für die Rückwarenbefreiung verwendet wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen trotzdem nachgewiesen werden.
Nicht in jedem Fall. Die EUStBV enthält zusätzliche Voraussetzungen und Ausschlüsse. Besonders relevant für deutsche Händler ist die Ausnahme, wenn der ursprüngliche Lieferer seine Ware zurückerhält und hinsichtlich des Gegenstands vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Eine Rücksendung aus der Schweiz ist grundsätzlich eine Einfuhr in die EU. Bei einer korrekt nachgewiesenen Rückware kann jedoch eine Befreiung von Einfuhrzöllen möglich sein.
Seit dem Brexit ist die Rücksendung aus Großbritannien grundsätzlich eine Drittlandswiedereinfuhr. Auch hier kann die Rückwarenbefreiung greifen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch eine Retoure aus den USA ist eine Einfuhr in die EU. Eine Rückwarenbehandlung kann vermeiden, dass die zuvor ausgeführte Ware nochmals mit Einfuhrzöllen belastet wird.
Ja. Norwegen gehört nicht zur EU-Zollunion. Eine Rücksendung aus Norwegen nach Deutschland muss deshalb zollrechtlich als Drittlandssendung behandelt werden.
Bei einer normalen Warenbewegung von Unionswaren zwischen EU-Mitgliedstaaten entstehen grundsätzlich keine klassischen Drittlands-Einfuhrzölle.
Da normalerweise kein neuer Verkauf vom Kunden an den Händler stattfindet, wird häufig eine Proforma-Rechnung beziehungsweise ein entsprechendes Retourendokument verwendet.
Nein. Eine Kundenretoure ist kein Geschenk. Der tatsächliche Versandgrund sollte als Return beziehungsweise Returned Goods angegeben werden.
Nein. Eine chinesische Ware bleibt grundsätzlich chinesischen Ursprungs, auch wenn sie aus der Schweiz nach Deutschland zurückgesendet wird.
Grundsätzlich die passende Warenklassifizierung der zurückgesendeten Ware. Die Retoureneigenschaft ändert die Warenart nicht.
Die zurückgesendete Originalware kann eine Rückware darstellen. Die anschließend versendete Ersatzware ist grundsätzlich ein neuer Exportvorgang.
Eine Ware, die zur Reparatur ein- oder ausgeführt wird, kann besonderen Zollverfahren wie aktiver oder passiver Veredelung unterliegen. Das sollte von einer klassischen Retoure getrennt werden.
Reparatursendungen und Rückwaren richtig abwickeln
Kommt die ursprünglich aus Deutschland versandte Ware wegen Annahmeverweigerung oder fehlender Importabfertigung zurück, kann ebenfalls eine Rückwarenbehandlung relevant sein.
Nicht automatisch. Rückwarenbefreiung betrifft staatliche Einfuhrabgaben. Rücktransport-, Lager-, Abfertigungs- oder Servicegebühren eines Versanddienstleisters können trotzdem entstehen.
Am wichtigsten ist die Verbindung zwischen ursprünglichem Export und Retoure. Rechnung, Tracking, Artikelinformationen, Warenwert, Zolltarifnummer und gegebenenfalls MRN sollten bereits beim Erstellen der Retoure übernommen werden.
Paket International unterstützt internationale Rücksendungen mit Versand-, Waren-, Zoll- und Dokumentendaten. Dadurch können Retouren strukturiert mit dem ursprünglichen Versandvorgang verbunden werden.
Internationale Rücksendung berechnen
Reparatursendungen & Rückwaren
Wann eine normale Rückware vorliegt und wann aktive oder passive Veredelung für Reparaturen benötigt wird.
Ausfuhranmeldung, ABD & MRN
Warum MRN und Ausgangsvermerk später wichtige Nachweise für eine Rückwarenbefreiung sein können.
Handelsrechnung oder Proforma-Rechnung
Welches Dokument bei Verkäufen, Retouren, Garantie und Waren ohne neuen Kaufvorgang verwendet wird.
Zollwert berechnen
Warum eine retournierte Ware nicht einfach mit einem Zollwert von 0 Euro angegeben werden sollte.
Einfuhrumsatzsteuer berechnen
Wie EUSt grundsätzlich funktioniert und warum bei Rückwaren zusätzliche Befreiungsvoraussetzungen gelten.
Zolltarifnummer & HS-Code bestimmen
Welche Warenklassifizierung beim Export und bei der Rücksendung verwendet wird.
Warenursprung & Präferenzursprung
Warum Ursprungsland, Versandland und Unionswarenstatus voneinander unterschieden werden müssen.
Geschenke, Muster & kostenlose Sendungen
Warum eine Retoure weder Geschenk noch wertlose Sendung ist.
DAP, DDP, EXW & FCA
Wer Einfuhrabgaben beim ursprünglichen Versand übernimmt und warum Annahmeverweigerungen bei DAP zu Retouren führen können.
Exportkontrolle & Dual Use
Welche Exportkontrollpflichten bei technischen Waren, Ersatzlieferungen und Reparaturen zusätzlich gelten können.
Freihandelsabkommen Deutschland
Warum Präferenzursprung und Rückwarenbefreiung zwei verschiedene zollrechtliche Instrumente sind.
EORI Nummer beantragen
Wann Unternehmen für förmliche Zollverfahren eine EORI benötigen.
Rücksendung international & Zoll
Praktische Informationen zur Organisation internationaler Rücksendungen.