Viele Produkte des täglichen Lebens gelten beim Transport als Gefahrgut, obwohl sie bei normaler Verwendung zunächst ungefährlich erscheinen.
Dazu können beispielsweise gehören:
Gefahrgut sind Stoffe oder Gegenstände, von denen während des Transports aufgrund ihrer Eigenschaften Gefahren für Menschen, Sachen oder die Umwelt ausgehen können.
Gefahrgut darf deshalb nicht ohne vorherige Prüfung wie ein gewöhnliches Paket verschickt werden. Vor der Buchung muss insbesondere geklärt werden:
Zusätzlich müssen auch bei Gefahrgut die normalen Grenzen für Paketgröße und Gewicht eingehalten werden. Wie Sie ein Paket korrekt messen, wiegen und das Volumengewicht bestimmen, erklären wir ausführlich im Beitrag Dimensionen und Gewichte für Pakete.
Versandmöglichkeiten und Preise berechnen
Gefahrgut und verbotene Ware sind zwei unterschiedliche Dinge.
Viele Gefahrgüter dürfen transportiert werden, wenn die dafür vorgesehenen Bedingungen vollständig eingehalten werden. Je nach Produkt können beispielsweise erforderlich sein:
Ein Gefahrgut kann also zulässig, aber besonders reguliert sein.
Umgekehrt können Versanddienstleister bestimmte Produkte von der Beförderung ausschließen, obwohl diese transportrechtlich kein Gefahrgut sind.
Ein Koffer, eine Felge, ein Reifen oder ein zerbrechlicher Gegenstand ist beispielsweise nicht allein aufgrund seiner Form, Größe oder Empfindlichkeit Gefahrgut.
Gefahrgut wird international in neun Hauptklassen eingeteilt.
| Klasse | Gefahr | Typische Beispiele |
|---|---|---|
| 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände | bestimmte Explosivstoffe, Feuerwerkskörper |
| 2 | Gase | Aerosole, Propan, Butan |
| 3 | Entzündbare Flüssigkeiten | bestimmte Parfüms, Lacke, Lösungsmittel |
| 4 | Entzündbare feste Stoffe | entzündbare oder selbstentzündliche Feststoffe |
| 5 | Entzündend wirkende Stoffe und organische Peroxide | Oxidationsmittel, bestimmte Peroxide |
| 6 | Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe | bestimmte Chemikalien, infektiöse Stoffe |
| 7 | Radioaktive Stoffe | bestimmte medizinische oder technische Materialien |
| 8 | Ätzende Stoffe | bestimmte Säuren und Laugen |
| 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände | Lithiumbatterien, Trockeneis |
Die Gefahrgutklasse allein reicht jedoch nicht aus, um eine Sendung korrekt vorzubereiten.
Je nach Produkt müssen weitere Angaben bestimmt werden.
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| UN-Nummer | UN 3480 |
| Proper Shipping Name | Lithium ion batteries |
| Gefahrgutklasse | Klasse 9 |
| Nebengefahr | falls vorhanden |
| Verpackungsgruppe | I, II oder III, sofern für den Stoff vorgesehen |
| Menge | kg, Liter oder Stückzahl |
| Batteriekapazität | z. B. 75 Wh |
| Verpackungsanweisung | abhängig von Produkt und Transportart |
Erst anhand der vollständigen Transportklassifizierung kann bestimmt werden, wie die konkrete Gefahrgutsendung verpackt, gekennzeichnet und dokumentiert werden muss.
Die UN-Nummer ist eine vierstellige Identifikationsnummer für gefährliche Stoffe und Gegenstände.
Typische Beispiele sind:
Die UN-Nummer ist eine zentrale Information beim Gefahrgutversand, ersetzt aber nicht die vollständige Klassifizierung.
Bei chemischen Produkten ist das aktuelle Sicherheitsdatenblatt, international Safety Data Sheet oder SDS, ein wichtiger Ausgangspunkt.
Besonders relevant ist:
Abschnitt 14 – Angaben zum Transport
Dort finden sich häufig Informationen zu:
Sind die Informationen nicht eindeutig, sollten die entsprechenden Produktinformationen beim Hersteller oder Lieferanten eingeholt werden.
Nein. Ein Sicherheitsdatenblatt ist eine wichtige Informationsquelle, ersetzt aber nicht automatisch die für die konkrete Beförderung erforderlichen Gefahrgutdokumente.
Ein SDS ersetzt beispielsweise nicht automatisch:
Die Gefahrgutprüfung sollte erfolgen, bevor das Paket an den Versanddienstleister übergeben wird.
Der Versender beziehungsweise die am Versand beteiligten verantwortlichen Personen müssen sicherstellen, dass die Sendung entsprechend den anwendbaren Vorschriften korrekt:
ist.
Deshalb sollte eine Gefahrgutsendung nicht erst geprüft werden, wenn das Paket bereits vollständig versandfertig ist oder der Fahrer zur Abholung erscheint.
Welches Regelwerk anzuwenden ist, hängt insbesondere vom Verkehrsträger ab.
Für den internationalen Straßentransport gefährlicher Güter ist insbesondere das ADR relevant.
Im Jahr 2026 gilt die Fassung ADR 2025.
Das ADR regelt unter anderem:
Beim internationalen Lufttransport sind insbesondere die technischen Vorschriften der ICAO sowie die IATA Dangerous Goods Regulations relevant.
Für 2026 gilt die 67. Ausgabe der IATA-DGR.
Die ICAO Technical Instructions 2025–2026 gelten noch bis zum 31. Dezember 2026.
Gerade beim internationalen Expressversand ist die Luftfrachtklassifizierung besonders wichtig, da ein Paket während des Transportes zumindest auf einem Teil der Strecke per Flugzeug befördert werden kann.
Beim Seetransport gilt der International Maritime Dangerous Goods Code, kurz IMDG Code.
Seit dem 1. Januar 2026 ist Amendment 42-24 verpflichtend anzuwenden.
Eine internationale Sendung kann mehrere Verkehrsträger verwenden.
Beispiel:
Absender → Lkw → Flughafen → Flugzeug → Flughafen im Zielland → Lkw → Empfänger
Damit können innerhalb eines einzigen Transportes unterschiedliche Gefahrgutregelwerke relevant werden.
Eine Ware, die nach ADR auf der Straße befördert werden kann, darf deshalb nicht automatisch unter denselben Bedingungen per Luftfracht transportiert werden.
Gefahrgut muss entsprechend der für die konkrete UN-Nummer geltenden Verpackungsanweisung vorbereitet werden.
Nicht jedes Gefahrgut benötigt automatisch dieselbe Art von Gefahrgutkarton.
Abhängig von:
können unterschiedliche Verpackungsvorschriften gelten.
Für den grundsätzlichen Aufbau einer stabilen und transportgerechten Versandverpackung finden Sie weitere Hinweise in unseren Verpackungstipps.
Für bestimmte Gefahrgüter sind speziell geprüfte Verpackungen vorgeschrieben.
Diese besitzen eine entsprechende UN-Verpackungskennzeichnung.
Abhängig von der Verpackungsart werden beispielsweise geprüft:
Eine UN-geprüfte Verpackung ist jedoch nicht automatisch für jedes Gefahrgut geeignet. Sie muss zur konkreten Ware, Verpackungsgruppe und zulässigen Menge passen.
Viele Gefahrgutverpackungen bestehen aus mehreren Ebenen.
Beispielsweise:
Innenverpackung → Polsterung beziehungsweise Absorption → Außenverpackung
Die Innenverpackung nimmt das Produkt auf, während Polster- oder Absorptionsmaterial vor Bewegung beziehungsweise Austritt schützt. Die Außenverpackung übernimmt den mechanischen Schutz.
Welche Kombination zulässig ist, ergibt sich aus der jeweiligen Verpackungsanweisung.
Bei bestimmten Gefahrgütern gibt es Erleichterungen für kleinere Mengen.
Zwei wichtige Begriffe sind:
Hier gelten besondere Mengenbegrenzungen sowie eigene Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften.
Wichtig ist:
Eine kleine Menge ist nicht automatisch Limited Quantity.
Ob diese Erleichterung genutzt werden darf, ergibt sich aus dem jeweiligen Gefahrguteintrag und dem anzuwendenden Regelwerk.
Abhängig von der konkreten Sendung können unterschiedliche Kennzeichnungen benötigt werden.
Dazu gehören beispielsweise:
Nicht jedes Gefahrgutpaket benötigt sämtliche Kennzeichnungen.
Die Kennzeichnung muss immer zur tatsächlichen Klassifizierung, Menge und Verpackungsanweisung der aktuellen Sendung passen.
Auch die erforderlichen Dokumente hängen vom Gefahrgut und von der Transportart ab.
Bei vielen vollständig regulierten Gefahrgutsendungen ist eine Shipper's Declaration for Dangerous Goods erforderlich.
Es bestehen jedoch besondere Regelungen und Ausnahmen. Deshalb benötigt nicht jede Sendung mit Gefahrgut automatisch eine Shipper's Declaration.
Bei einem ADR-Transport kann abhängig von der jeweiligen Konstellation ein entsprechendes Beförderungspapier erforderlich sein.
Gefahrgutrecht und Zollrecht sind zwei unterschiedliche Bereiche.
Bei einer internationalen Sendung in ein Drittland können zusätzlich beispielsweise erforderlich sein:
Eine Übersicht über die wichtigsten Unterlagen finden Sie im Beitrag Versanddokumente für den internationalen Versand.
Welche Dokumente physisch außen am Paket angebracht werden müssen und welche von einzelnen Versanddienstleistern elektronisch übertragen werden, erklären wir unter Welche Unterlagen müssen außen an mein Paket?.
Lithiumbatterien gehören zu den häufigsten Gefahrgütern im modernen Paket- und Expressversand.
Sie befinden sich beispielsweise in:
Transportrechtlich muss zunächst unterschieden werden, ob die Batterie allein, mit einem Gerät oder in einem Gerät eingebaut transportiert wird.
UN 3480 betrifft Lithium-Ionen-Batterien, die als Batterien transportiert werden.
Typische Beispiele sind:
Eine Powerbank wird transportrechtlich grundsätzlich als Batterie betrachtet. Sie ist deshalb nicht einfach eine „Batterie im Gerät“.
Bei UN 3481 wird unterschieden zwischen:
Diese Unterscheidung ist wichtig, weil unterschiedliche Verpackungsanweisungen gelten.
Bei Lithium-Metall-Batterien sind insbesondere folgende UN-Nummern relevant:
Bei Lithium-Ionen-Batterien ist die Wattstundenleistung, kurz Wh, eine wichtige technische Größe.
Ist die Wh-Zahl nicht bereits auf dem Akku angegeben, kann sie grundsätzlich aus Spannung und Kapazität berechnet werden:
Volt × Amperestunden = Wattstunden
Beispiel:
14,4 V × 5 Ah = 72 Wh
Die 100-Wh-Grenze spielt bei verschiedenen Transportvorschriften eine wichtige Rolle.
Ein Akku mit 75 Wh und ein Akku mit 150 Wh können daher unterschiedlichen Anforderungen unterliegen.
Seit dem 1. Januar 2026 gelten im Lufttransport verschärfte Anforderungen für Lithium-Ionen-Batterien, die mit Geräten verpackt, aber nicht in das Gerät eingebaut sind.
Für entsprechende Batterien nach PI 966 gilt grundsätzlich ein maximaler Ladezustand von 30 Prozent State of Charge.
Im Bereich Section II betrifft die verpflichtende Begrenzung Batterien beziehungsweise Zellen mit mehr als 2,7 Wh.
Für Lithium-Ionen-Batterien, die bereits im Gerät eingebaut sind und unter PI 967 fallen, wird ein entsprechend reduzierter Ladezustand von IATA ebenfalls dringend empfohlen, ist dort aber nicht dieselbe allgemeine Pflicht wie bei PI 966.
Die Frage:
„Liegt der Akku neben dem Gerät oder ist er im Gerät eingebaut?“
kann deshalb einen erheblichen Unterschied für die Transportanforderungen machen.
Lithiumbatterien müssen grundsätzlich die vorgesehenen Prüfungen nach UN 38.3 bestanden haben.
Für entsprechende Batterietypen muss eine UN 38.3 Test Summary verfügbar sein.
Sie enthält unter anderem Informationen über:
Die Test Summary muss nicht automatisch als Papierkopie jedem einzelnen Paket beigelegt werden. Sie muss jedoch bei Bedarf verfügbar gemacht werden können.
Besonders kritisch sind:
Solche Batterien dürfen nicht einfach wie eine normale neue Batterie verschickt werden.
Für beschädigte oder defekte Batterien gelten besondere Vorschriften und erhebliche Einschränkungen. Zusätzlich können einzelne Versanddienstleister diese vollständig von bestimmten Beförderungsarten ausschließen.
Gerade bei Retouren und Reparatursendungen sollte deshalb geklärt werden, ob lediglich das Gerät defekt ist oder tatsächlich die Batterie beschädigt wurde.
Auch Parfüm wird beim Versand häufig unterschätzt.
Viele Parfüms enthalten entzündbaren Alkohol und können daher unter die Gefahrgutklasse 3 – entzündbare Flüssigkeiten fallen.
Ob und unter welchen Bedingungen ein konkretes Parfüm versendet werden darf, hängt unter anderem ab von:
Parfüm ist daher weder pauschal verboten noch automatisch normales Paketgut.
Viele Aerosole fallen unter die Gefahrgutklasse 2 – Gase.
Dazu können auch alltägliche Produkte gehören wie:
Auch hier ist die konkrete Produktklassifizierung entscheidend.
Farben, Lacke und Lösungsmittel können aufgrund ihrer chemischen Eigenschaften ebenfalls Gefahrgut sein.
Bei entzündbaren Produkten kann beispielsweise die Gefahrgutklasse 3 relevant sein.
Bei solchen Produkten sollte immer das aktuelle Sicherheitsdatenblatt geprüft werden.
Die normale Transportverpackung muss zusätzlich ausreichend stabil sein. Allgemeine Hinweise finden Sie unter Verpackungstipps.
Trockeneis wird häufig zur Kühlung temperaturempfindlicher Waren verwendet.
Transportrechtlich ist Trockeneis selbst Gefahrgut:
UN 1845 – Carbon dioxide, solid / Dry Ice – Klasse 9
Das gilt unabhängig davon, ob damit beispielsweise:
gekühlt werden.
Bei einer Sendung mit Trockeneis muss deshalb neben dem eigentlichen Wareninhalt auch das Kühlmittel transportrechtlich berücksichtigt werden.
Nicht jede schwierig zu transportierende Ware ist Gefahrgut.
| Ware | Automatisch Gefahrgut? |
|---|---|
| Lithiumbatterie | Ja |
| Trockeneis | Ja |
| Viele Aerosole | Ja bzw. abhängig vom Produkt |
| Viele alkoholhaltige Parfüms | Abhängig von der Klassifizierung |
| Reifen | Nein, nicht allein aufgrund ihrer Form |
| Felgen | Nein |
| Koffer | Nein, der Inhalt kann jedoch Gefahrgut enthalten |
| Glas oder Keramik | Nein |
| Große oder sperrige Ware | Nein |
Reifen, Felgen, Rohre oder ungewöhnlich geformte Waren können aufgrund ihrer Form und Größe besondere Carrieranforderungen auslösen, sind aber nicht allein deshalb Gefahrgut.
Für solche Sendungen ist unser Beitrag Fracht & Sperrgut die passendere Informationsquelle.
Ein Koffer selbst ist normalerweise kein Gefahrgut. Problematisch kann allerdings sein Inhalt werden.
Typische Gefahrgüter in Gepäckstücken können beispielsweise sein:
Glas, Keramik und andere empfindliche Waren sind nicht allein aufgrund ihrer Zerbrechlichkeit Gefahrgut.
Sie benötigen allerdings eine ausreichend sichere Transportverpackung. Hinweise hierzu finden Sie in unseren Verpackungstipps.
Die gesetzlichen Gefahrgutvorschriften bestimmen, unter welchen Bedingungen ein Transport grundsätzlich möglich ist.
Der Versanddienstleister entscheidet zusätzlich, welche Gefahrgüter er innerhalb seines eigenen Transportnetzes tatsächlich akzeptiert.
Eine Gefahrgutsendung kann daher regulatorisch zulässig sein und trotzdem vom gewünschten Carrier oder Service nicht angenommen werden.
Die Annahme kann beispielsweise abhängen von:
Eine Übersicht über die bei Paket International verfügbaren Carrier und Versandservices finden Sie im Beitrag Paketversand mit DHL, FedEx, UPS & mehr.
UPS akzeptiert bestimmte Gefahrgüter unter besonderen Voraussetzungen. Je nach Produkt und Route kann insbesondere ein entsprechender Gefahrgutvertrag beziehungsweise eine vorherige Freigabe erforderlich sein.
Auch FedEx transportiert bestimmte Gefahrgüter. Die Annahme hängt unter anderem von Gefahrgutklasse, Service, Route und Annahmestelle ab.
Auch bei DHL Express muss anhand der konkreten Gefahrgutart und des Versandservices geprüft werden, ob die Sendung angenommen werden kann.
Deshalb gilt bei allen Carriern:
Die theoretische Transportfähigkeit nach ADR oder IATA allein garantiert noch keine Annahme durch den gewünschten Versanddienstleister.
Beim Lufttransport können Airlines zusätzlich zu den allgemeinen IATA-DGR sogenannte Operator Variations festlegen.
Dadurch kann eine Airline beispielsweise:
Auch deshalb sollte eine Gefahrgutsendung immer anhand der tatsächlich geplanten Transportkette geprüft werden.
Gefahrgut kann zusätzliche Carrierkosten verursachen.
Mögliche Zuschläge bestehen beispielsweise für:
Zusätzlich können normale Versandzuschläge hinzukommen, beispielsweise aufgrund von:
Mehr zu diesen Kostenbestandteilen erklären wir im Artikel Versandkosten, Zuschläge und Tariflogiken bei UPS, FedEx und DHL Express.
Bestimmen Sie, was tatsächlich verschickt wird. Allgemeine Angaben wie „Chemikalie“, „Akku“ oder „Spray“ reichen nicht aus.
Prüfen Sie Sicherheitsdatenblatt, Herstellerangaben und technische Produktdaten.
Welcher Gefahrguteintrag gilt für das Produkt?
Welche Gefahr beziehungsweise welche Gefahren gehen von der Ware aus?
Erfassen Sie die relevante Menge pro Innenverpackung, pro Paket und für die gesamte Sendung.
Wird die Ware über Straße, Luft, See oder multimodal transportiert?
Bestimmen Sie, welche Verpackung vorgeschrieben oder zulässig ist.
Für die allgemeinen Anforderungen an stabile Transportverpackungen können zusätzlich unsere Verpackungstipps genutzt werden.
Prüfen Sie, welche Gefahrzettel, UN-Angaben und Handling Marks benötigt werden.
Klärung, ob beispielsweise eine Shipper's Declaration oder ein ADR-Beförderungspapier erforderlich ist.
Auch die Gefahrgutsendung muss innerhalb der zulässigen Carriergrenzen liegen.
Weitere Informationen finden Sie unter Dimensionen und Gewichte für Pakete.
Akzeptiert der ausgewählte Carrier diese konkrete Gefahrgutsendung auf der gewünschten Route?
Bei Drittlandsversand müssen zusätzlich die für den Export notwendigen Zolldaten und Dokumente bereitgestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter Versanddokumente und Zollabfertigung.
Erst wenn Gefahrgutklassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Dokumentation und Carrierakzeptanz geklärt sind, sollte die Sendung für den Transport freigegeben werden.
Auch eine gebuchte Abholung bedeutet nicht automatisch, dass jedes Gefahrgut vom Fahrer übernommen werden kann.
Der gewählte Service und der Gefahrgutprozess des Carriers müssen zueinander passen.
Welche normalen Versandprodukte bei Paket International abgeholt werden können und welche Sendungen selbst eingeliefert werden müssen, erklären wir unter Abholung und Versand von Sendungen.
Bei Gefahrgut muss zusätzlich geprüft werden, ob die konkrete Gefahrgutsendung für diesen Service und diese Abholung zugelassen ist.
Eine internationale Gefahrgutsendung muss häufig gleichzeitig transportrechtliche und zollrechtliche Anforderungen erfüllen.
Beispiel:
Ein Lithium-Akku wird von Deutschland in die USA versendet.
Dann müssen möglicherweise mehrere Ebenen geprüft werden:
Darf der Akku auf der vorgesehenen Route transportiert werden?
Welche Zolltarifnummer, Warenbeschreibung und welcher Warenwert müssen angegeben werden?
Ist eine Ausfuhranmeldung beziehungsweise MRN erforderlich?
Welche Anforderungen gelten bei der Einfuhr im Zielland?
Ein Gefahrgutlabel ersetzt daher keine Handels- oder Proforma-Rechnung und keine erforderliche Zollanmeldung.
Mehr zur zollrechtlichen Abwicklung finden Sie unter Zollabfertigung beim internationalen Versand.
Personen, die Aufgaben im Gefahrgutprozess übernehmen, müssen entsprechend ihrer Funktion und den anwendbaren Vorschriften qualifiziert beziehungsweise geschult sein.
Das kann beispielsweise Tätigkeiten betreffen wie:
Gefahrgut sollte deshalb nicht allein anhand eines alten Pakets, einer früheren Deklaration oder einer veralteten Versandvorlage vorbereitet werden.
Die Gefahrgutvorschriften werden regelmäßig geändert.
Gefahrgutsendungen benötigen eine genauere Vorbereitung als gewöhnliche Pakete.
Ob eine konkrete Sendung transportiert werden kann, hängt insbesondere ab von:
Für eine Prüfung sollten möglichst bereits folgende Informationen vorliegen:
So kann wesentlich schneller geprüft werden, welche Versandmöglichkeiten für die konkrete Sendung infrage kommen.
Versandkosten und verfügbare Services berechnen
Ja. Viele Gefahrgüter dürfen unter bestimmten Voraussetzungen per Luftfracht transportiert werden. Entscheidend sind unter anderem Klassifizierung, Menge, Verpackungsanweisung sowie Airline- und Carrieranforderungen.
Nein. Gefahrgut bezeichnet eine regulierte Transportkategorie und bedeutet nicht automatisch ein Versandverbot.
Bei chemischen Produkten ist insbesondere Abschnitt 14 des Sicherheitsdatenblatts ein wichtiger Ausgangspunkt. Bei Batterien und technischen Produkten können zusätzliche technische Angaben notwendig sein.
Nein. Es kann wichtige Informationen zur Klassifizierung liefern, ersetzt aber nicht automatisch Verpackungen, Kennzeichnungen oder vorgeschriebene Beförderungsdokumente.
Eine UN-Nummer ist eine vierstellige Identifikationsnummer für bestimmte gefährliche Stoffe und Gegenstände.
Es gibt neun Hauptgefahrgutklassen.
Ja. Lithium-Ionen- und Lithium-Metall-Batterien unterliegen besonderen Transportvorschriften.
Ein Laptop mit Lithiumbatterie unterliegt den entsprechenden Batterie-Transportvorschriften. Die konkreten Anforderungen hängen unter anderem von Batterietyp, Wattstundenleistung, Anzahl und Transportart ab.
Ja. Eine Lithium-Ionen-Powerbank wird transportrechtlich grundsätzlich als Batterie behandelt und typischerweise unter UN 3480 eingestuft.
UN 3480 bezeichnet Lithium-Ionen-Batterien, die als Batterien transportiert werden.
UN 3481 betrifft Lithium-Ionen-Batterien, die mit Geräten verpackt oder in Geräten enthalten sind.
Die Wattstundenleistung ist eine wichtige Größe bei der transportrechtlichen Behandlung von Lithium-Ionen-Batterien. Oberhalb bestimmter Schwellen gelten strengere Anforderungen.
Entsprechende Lithiumbatterietypen müssen die vorgesehenen Prüfungen nach UN 38.3 bestanden haben. Die zugehörige Test Summary muss grundsätzlich verfügbar sein.
Nein. Sie muss grundsätzlich verfügbar gemacht werden können, muss aber nicht automatisch jeder einzelnen Sendung als Papierdokument beigelegt werden.
Nein. Beschädigte oder defekte Batterien unterliegen besonderen und teilweise erheblich strengeren Transportvorschriften.
Viele alkoholhaltige Parfüms können aufgrund ihrer Entzündbarkeit als Gefahrgut der Klasse 3 eingestuft sein. Entscheidend ist die konkrete Produktklassifizierung.
Viele Aerosole fallen unter die Gefahrgutklasse 2. Die konkrete Einstufung hängt vom jeweiligen Produkt ab.
Ja. Trockeneis wird unter UN 1845 der Gefahrgutklasse 9 zugeordnet.
Normale Reifen sind nicht allein aufgrund ihrer Größe, Form oder ihres Gewichts Gefahrgut. Sie können jedoch besondere Verpackungs- und Carrieranforderungen auslösen.
Der Koffer selbst normalerweise nicht. Sein Inhalt kann jedoch Gefahrgut enthalten, beispielsweise Powerbanks, Parfüm oder Aerosole.
Nein. Glas, Keramik und andere zerbrechliche Waren sind nicht allein aufgrund ihrer Empfindlichkeit Gefahrgut.
Nein. Welche Verpackung benötigt wird, hängt von der konkreten Klassifizierung, Menge, Verpackungsanweisung und möglichen Freistellungen ab.
Nein. Bei Luftfracht ist sie für viele vollständig regulierte Gefahrgüter erforderlich, es bestehen jedoch Ausnahmen und besondere Regelungen.
Nicht pauschal. Jeder Carrier besitzt eigene Gefahrgutannahmeregeln. Zusätzlich können Vertrags-, Länder-, Mengen- und Servicerestriktionen gelten.
Ja. Zusätzlich zum normalen Transportpreis können Gefahrgut- und Handlingszuschläge entstehen.
Eine Übersicht finden Sie im Beitrag Versandkosten, Zuschläge und Tariflogiken bei UPS, FedEx und DHL Express.
Ja. Gefahrgutklassifizierung und Paketdimensionen sind zwei unterschiedliche Themen. Maße und Gewicht müssen für den gewählten Versandservice weiterhin korrekt angegeben werden.
Weitere Informationen: Dimensionen und Gewichte für Pakete.
Verpackungstipps
Karton, Innenverpackung, Polsterung und Verpackungsmaterialien richtig auswählen.
Dimensionen und Gewichte für Pakete
Paketmaße, Gewicht, Volumengewicht und Gurtmaß korrekt bestimmen.
Versandkosten, Zuschläge und Tariflogiken bei UPS, FedEx und DHL Express
Welche Zuschläge bei Gefahrgut, Lithiumbatterien, Übergröße und besonderer Handhabung entstehen können.
Paketversand mit DHL, FedEx, UPS & mehr
Welche Versanddienstleister und Services für internationale Paketsendungen zur Verfügung stehen.
Welche Unterlagen müssen außen an mein Paket?
Versandlabel, Zollrechnungen und Dokumententaschen richtig anbringen.
Abholung und Versand von Sendungen
Welche Versandservices abgeholt werden können und welche Sendungen selbst eingeliefert werden müssen.
Fracht & Sperrgut
Für Sendungen, die unabhängig vom Gefahrgutstatus zu groß, schwer oder ungewöhnlich geformt für den normalen Paketversand sind.
Versanddokumente
Handelsrechnung, Proforma-Rechnung, Ausfuhrdokumente und weitere Unterlagen beim internationalen Versand.
Zollabfertigung
Warum Gefahrgutrecht und Zollrecht bei internationalen Sendungen getrennt geprüft werden müssen.
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